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Grundstückskaufvertrag – Schadenersatzanspruch aufgrund von Feuchtigkeit

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LG Duisburg – Az.: 12 O 56/15 – Urteil vom 21.11.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 93.985,18 EUR
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Grundstückskaufvertrag in Anspruch. Mit notariellem Kaufvertrag vom 0 (UR-Nr. 77/2013 des Notars I1 in Duisburg) erwarb die Klägerin von der Beklagten das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück C-Straße in E3 gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 320.000,00 EUR. In dem notariellen Kauvertrag ist unter § 2 Ziffer 3 Satz 2 festgehalten: „Im Keller haben die Parteien bei einer gemeinsamen Besichtigung Feuchtigkeitsschäden festgestellt.“ In § 4 Ziffer 2 ist folgende Regelung enthalten: „Ansprüche des Käufers wegen offener oder verborgener Sachmängel des Kaufobjekts werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, soweit in dieser Urkunde nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn, der Verkäufer handelte vorsätzlich. Der Notar hat darauf hingewiesen, dass der vorstehende Haftungsausschluss nicht für arglistig verschwiegene Mängel und nicht für Garantien über die Beschaffenheit gilt.“ In § 6 Ziffer 4 des Vertrages haben die Parteien vereinbart: „Darüber hinaus ist der Käufer schon vor Besitzübergang berechtigt, die Feuchtigkeitsschäden im Kellerraum festzustellen und ggf. beheben zu lassen. … Der Verkäufer tritt hiermit sämtliche Erstattungsansprüche aus dieser Versicherung wegen des Feuchtigkeitsschadens an den Käufer ab.“ In § 6 Ziffer 10 des Vertrages ist folgende Regelung enthalten: „Der Verkäufer erklärt, dass das Kaufobjekt in einem früheren Bergbaugebiet liegt. Er versichert, dass er auf entsprechende Bergschadensansprüche nicht verzichtet hat und dass er und seine Rechtsvorgänger in der Vergangenheit Ansprüche wegen Bergschäden beim Bergbautreibenden nicht angemeldet haben. Etwaige Ansprüche aus einer Beschädigung des Grundbesitzes, insbesondere Bergschadensersatzansprüche werden von dem Verkäufer an den Käufer mit übertragen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den notariellen Kaufvertrag vom 0 (K 1 im Anlagenheft, dort Bl. 10 ff.) Bezug genommen. Die Voreigentümer der Beklagten waren deren Schwiegereltern, die Eheleute T1 und T4. Diese hatten bis zum Jahr 2005 verschiedene […]


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