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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz eines Reisebüros bei unterlassener Aufklärung über Pass- und Visumserfordernisse

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AG Leipzig – Az.: 113 C 6263/10 – Urteil vom 06.04.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites haben die Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss: Der Streitwert wird festgesetzt bis zu einem Wert von 4.000,00 EUR.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten Schadenersatz.

Die Beklagte betreibt ein Reisebüro. Die Kläger hatten bei der Beklagten im Dezember 2009 eine Reise nach Vietnam gebucht. Aufgrund fehlenden Visums konnten sie ihre Reise nicht antreten.

Die Kläger trugen vor, dass die Beklagte passivlegitimiert sei. Regelmäßig sei das Reisebüro Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters. In diesem Verfahren würden jedoch diese Grundsätze nicht gelten, da die Kläger zu keiner Zeit in irgendeiner Weise Kontakt zum Reiseveranstalter gehabt hätten. Es habe sich nicht um eine Pauschalreise gehandelt. Die Verhandlungen über den Reisevertrag wären ausschließlich über die Beklagte geführt worden. Die Beklagte habe auch die Reisetickets übersandt. Auch der Reisepreis wäre an die Beklagte entrichtet worden. Hätte sich die Tätigkeit der Beklagten auf die bloße Reisevermittlung beschränkt, hätte sie weder die Flugtickets und den Hotel-Voucher für die Kläger in Empfang genommen und an diese weitergeleitet noch den Reispreis auf ihr Konto erstattet verlangt und an die Reiseveranstalter weitergeleitet. In keinster Weise seien die Kläger in Reiseverhandlungen mit dem Reiseunternehmen … getreten. Daher haftet die Beklagte. Diese wäre nicht bloß Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters gewesen. Sie treffe die Informationspflicht über die Pass- und Visumserfordernisse.

Symbolfoto: Von Friends Stock/Shutterstock.com

Die Beklagte habe ihre Informationspflicht erheblich verletzt, weshalb sie für den Kläger entstandenen Schaden voll hafte.

Soweit die Beklagte nunmehr als Anlagen B 2 und B 3 einen Auszug des Reisekataloges als Kopie vorlege, sei auszuführen, dass dieser Reisekatalog den Klägern […]


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