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Rechtsanwälte Kotz GbR

Firmeninhaltsversicherung – Ansprüche bei Einbruchsdiebstahl

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LG Köln, Az.: 20 O 415/13, Urteil vom 08.06.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.864,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 36% und der Kläger zu 64%.

Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Firmeninhaltsversicherung geltend, die zwischen den Parteien besteht. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf das C Sportstudio, Z-Straße, Köln-L. Zu Grunde liegen die BFINH SV 7000/04 der Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf Anl. K3 zur Klageschrift verwiesen.

Am 27.12.2011 nahm der KHK W von der Polizeiwache in Köln-Sülz eine Einbruchsmeldung im Sportstudio des Klägers auf. Anschließend zeigte der Kläger den behaupteten Einbruchdiebstahl bei der Beklagten an. Die Beklagte beauftragte das Sachverständigenbüro H mit Feststellungen zu den Einbruchspuren. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass stimmige Einbruchspuren vorliegen, die Türverriegelung aber mangelhaft war. Die Beklagte lehnte eine Regulierung des Schadens mit Schreiben vom 12.3.2013 ab.

Symbolfoto: dolgachov/Bigstock

Der Kläger behauptet, zwischen dem 26.12.2012 und dem 27.12.2012 sei in sein Sportstudio eingebrochen worden. Eine Noteingangstür sei aufgehebelt worden. Entwendet worden sei insbesondere eine Musikanlage im Wert von knapp 45.000 Euro. Diese habe die D GmbH im Jahr 2011 von einer Firma „F Service“ in Polen erworben und später zum Preis von 44.865,75 EUR an das C Sportstudio verkauft. Die Musikanlage sollte zu besonderen Anlässen für Disco- bzw. Tanzveranstaltungen in den Räumen des Sportstudios eingesetzt werden, beispielsweise zu Silvester. Ferner seien ein Kamerasystem mit Server im Wert von ca. 3000 Euro, ein Safe mit 400 Euro Inhalt, Tageseinnahmen im Wert von 350 Euro sowie drei Computer und vier „Movieheads“ abhanden gekommen. Insgesamt sei ein Schaden in Höhe von rund 52.000 Euro entstanden.

Der Kläger behauptet weiter, der Einbruch sei von e[…]


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