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Verkehrsunfallflucht nach Schuldanerkenntnis

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OLG Stuttgart, Az: 4 Ss (5) 337/77, Beschluss vom 25.08.1977
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 3. März 1977, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt wurde, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Ravensburg zurückverwiesen.
Gründe
I. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen einer Ordnungswidrigkeit i. S. d. StVO zu Geldbuße und wegen eines – hierzu in Tatmehrheit begangenen-Vergehens des unerlaubten Entfernens vom Unfallort … zu der Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 40.– DM sowie zu einem Fahrverbot von 3 Monaten. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Am 12. Dezember 1976 fuhr der Angeklagte mit seinem PKW auf der Landesstraße … von W in Richtung M. An der Kreuzung mit der Landesstraße … stieß er beim Linksabbiegen mit dem PKW des ihm entgegenkommenden Zeugen W zusammen und verursachte dabei einen Fremdsachschaden von 800 bis 900.– DM.

Danach gab der Angeklagte dem Zeugen W seine Personalien und unterzeichnete ein Schuldanerkenntnis. W bestand jedoch auf der Herbeiziehung der Polizei zur Unfallaufnahme, da sein Vater Halter des PKW war. Der Angeklagte, der „von der Polizei nichts wissen wollte“, versuchte vergeblich, den Zeugen davon abzuhalten, die Polizei von einer Telefonzelle herbeizurufen. In Kenntnis der Tatsache, daß dieser eine polizeiliche Unfallaufnahme wünschte, verließ der Angeklagte mit seinem PKW den Unfallort.

II. 1) Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht angebrachte Revision des Angeklagten, die er nachträglich auf seine Verurteilung wegen des Vergehens nach § 142 StGB beschränkte. Die Beschränkung ist wirksam (BGH St 24, 185), so daß die Verurteilung wegen des Verstoßes gegen die StVO im Schuld- und Bußgeldausspruch rechtskräftig ist.

2) Die Revision ist im übrigen begründet.

A) Gegen § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB verstößt, wer als Unfallbeteiligter gegen den Willen des Geschädigten sich vom Unfallort entfernt, solange dem Feststellungsinteresse des Geschädigten nicht oder nicht in vollem Umfang Genüge getan ist, d. h. solange der Unfall im Ausmaß der in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgezählten Kriterien noch nicht auf[…]


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