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Rechtsanwälte Kotz GbR

EU-Fahrerlaubnis – Wohnsitzverstoß bei Fahrerlaubniserteilung

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VG Augsburg – Az.: Au 7 K 17.1674 – Urteil vom 16.04.2018

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die 1966 geborene Klägerin begehrt die Umschreibung einer im Jahr 2007 ausgestellten tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B.

1. Der Klägerin wurde mit (bestandskräftigem) Bescheid der Stadt … vom 15. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von … vom 8. September 2006 ihre (deutsche) Fahrerlaubnis entzogen, da das angeforderte und von ihr vorgelegte ärztliche Gutachten vom 10. April 2006 einen zumindest gelegentlichen Kokainkonsum ergeben hatte (Bl. 293 bis 320, Bl. 374 bis 377 der Fahrerlaubnisakte).

Am 26. September 2008 wurde der Stadt … (damals zuständige Fahrerlaubnisbehörde) bekannt, dass die Klägerin am 19. September 2008 im Rahmen einer routinemäßigen Verkehrskontrolle einen tschechischen Führerschein der Klasse B, Nr. …, ausgestellt am 3. Juli 2007 durch …, vorgezeigt hatte (Bl. 384 bis 389 der Fahrerlaubnisakte).

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 (Bl. 390 der Fahrerlaubnisakte) richtete die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt … über das Kraftfahrt-Bundesamt eine Anfrage an die tschechischen Behörden und teilte dabei u.a. mit, dass die Klägerin durchgehend in der Stadt … bzw. im Landkreis … gemeldet gewesen sei. Unter dem 13. Januar 2009 teilte das Bezirksamt des Verwaltungsbezirks … (…) zur Verwaltungspraxis in Bezug auf die Überprüfung des Wohnsitzprinzips (Art 9 der Richtlinie 91/439/EWG) im Wesentlichen Folgendes mit:

Aufgrund der Stellungnahme des Verkehrsministeriums vom 18. August 2008 seien die Beweismittel für einen vorübergehenden Aufenthalt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik (§ 2 Buchstabe hh), § 82 Abs. 1 Buchstabe d) des Gesetzes Nummer 361/2000 der Gesetzessammlung der Tschechischen Republik) dahingehend beschränkt worden, dass der Antragsteller eine Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt und eine „Ehrenerklärung“, dass die Angaben in seiner Aufenthaltsbescheinigung zum Tag seines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis gültig seien, vorzulegen habe. Laut Auffassung des Verkehrsministeriums, die nicht mit den Ergebnissen einer deutsch/tschechischen Arbeitstagung[…]


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