OLG München – Az.: 10 U 2305/19 – Urteil vom 08.11.2019
1. Die Berufung des Klägers vom 08.05.2019 gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 04.04.2019 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil des Landgerichts Landshut und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen seine Vollkaskoversicherung auf Bezahlung des streitgegenständlichen Motorschadens verneint.
Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Eigentümer eines Pkw VW, Typ Kombi 2.0 TDI, amtl. Kz.: …53, das bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer …77 vollkaskoversichert war.
In den Versicherungsbedingungen ist unter Ziffer A. 2.2.2.2. vereinbart:
„Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis“.
Der Kläger behauptete, dass er zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zum Angeln beabsichtigte, an einer Nebenstraße (Kiesauffahrt) in N. zu wenden. Hierzu fuhr er rückwärts in die Nebenstraße (mit Kies aufgeschüttete Auffahrt zu einer Autobahnbaustelle) ein. Beim anschließenden Vorwärtsfahren bergab habe er versehentlich zu früh nach links gelenkt, wodurch sein Fahrzeug ins Rutschen gekommen und seitlich an der Auffahrt hinabgerutscht sei. Nach 50 – 100m Fahrtstrecke habe dann eine Motorwarnmeldung aufgeleuchtet und es sei ein Motorschaden entstanden, weil der Keilriemen die Steuerkette beschädigt habe.
Der Kläger musste nachweisen, dass es sich bei dem Motorschaden um Folge eines versicherten Unfalls gemäß Ziffer A. 2.2.2.2. der Versicherungsbedingungen handelt und nicht um einen nicht versicherten sog. Betriebsschaden.
Dieser Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen.
Der Senat hat hierzu den Kläger zum Ablauf der Geschehnisse sowie den Sachverständigen H. ergänzend angehört.
Auf Grund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen H. steht fest, dass ein kausaler Bezug zwischen dem Abrutschen und dem eingetretenen Motorschaden nicht beweissicher gem. § 286 ZPO festgestellt werden kann.