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Schadensersatzanspruch Sportwetten-Tipper bei Fehlentscheidung Schiedsrichter

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AG Nürnberg – Az.: 22 C 2823/19 – Urteil vom 19.09.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 190,97 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht bei einem Streitwert unter 600 EUR das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt.

Innerhalb dieser Verfahrensvorgaben kann die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben.

Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte sind unter keinem Aspekt darstellbar.

1.

Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 278 BGB ist gegen die Beklagte nicht gegeben.

a)

Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand schon kein Vertragsverhältnis.

Der Wettvertrag nach § 762 BGB wurde mit der T. Co. Ltd. (im Folgenden „T.“) abgeschlossen, nicht mit der Beklagten.

Das Wettgeschäft wird damit von einem Sponsoringvertrag mit der Beklagten betrieben.

T. ist zwar Sponsoringpartner der Beklagten, bezahlt aber nur eine feste Vergütung an die Beklagte für, das Tragen des Werbeaufdruckes und den Aushang des Werbelogos. Umsatzabhängige Anteile an den Wetteinnahmen werden nicht im Gegenzug für dieses Recht an die Beklagte weitergeleitet.

Dies hat die Beklagte, umfassend und schlüssig dargelegt. Dieser Vortrag wurde vom Kläger nicht ernsthaft bestritten. Der Kläger hat lediglich – ohne nähere Begründung – gemutmaßt, dass sicherlich gut die Hälfte der Wetteinnahmen an die Beklagte, weitergereicht werde.

b)

Auch ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte wurde nicht zwischen der Beklagten und T. geschlossen. Der Sponsoringvertrag entfaltet keinerlei Schutzwirkung für Teilnehmer des Wettgeschäftes. Wetteilnehmern ist es gleichgültig, ob T. auch mit dem Bundesliga-Logo wirbt oder umgekehrt, ob der T.-Schriftzug auf Einrichtungen der Beklagten prangt.

c)

Ein Schiedsrichter kann damit schon nicht ein Erfüllungsgehilfe der T. sein, dessen Verhalten über § 278 BGB auch der Beklagten zugerechnet werden könnte.

2.

Ebenso wenig ist ein deliktischer Anspruch nach § 823 BGB, also aus unerlaubter Handlung, auch nur ansatzweise erkennbar.

a)

Durch die Regelungen des § 823 Abs. 1 BGB werden gegen unerlaubte Handlungen lediglic[…]


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