Oberlandesgericht Oldenburg
Az: 6 U 14/11
Urteil vom 27.05.2011
In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2011 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.541,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2010 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw …, FahrgestellNr. …, nebst Fahrzeugpapieren sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 EUR zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Pkw.
Der Kläger kaufte mit Vertrag vom 04.08.2009 einen gebrauchten Pkw V… für 6.900,00 EUR von dem Beklagten, der das Fahrzeug selbst etwa ein Jahr zuvor von einem privaten Verkäufer erworben hatte. beide Parteien sind Privatleute, keine Kraftfahrzeughändler. Im Vertrag (K 1) ist unter ´Das Fahrzeug hat folgende Vorschäden/Mängel´ eingetragen: ´reparierten Frontschaden´. Der Vertrag enthält folgenden Gewährleistungsausschluss:
Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung.
Der Beklagte hatte den Wagen am 22.08.2008 dem TÜV zur Hauptuntersuchung vorgestellt. ihm war bescheinigt worden, dass das Fahrzeug ´ohne erkennbare Mängel´ sei. Der von dem Kläger beauftragte Sachverständige R… stellte hingegen in seinem Gutachten vom 03.06.2010 einen erheblichen Unfallschade[…]