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Krankengeld – Voraussetzungen Anspruch des Versicherten auf Fortzahlung

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SG Darmstadt – Az.: S 13 KR 544/19 – Gerichtsbescheid vom 23.04.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Fortzahlung von Krankengeld über den 7. September 2018 hinaus.

Die 1972 geborene Klägerin war bei der Beklagten krankenversichert und legte für den Zeitraum vom 20. August 2018 bis 7. September 2018 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. In diesem Zeitraum erhielt sie von der Beklagten Krankengeld. Bereits vor Ablauf des Zeitraums wurde sie von der Agentur für Arbeit abgemeldet. Für den Zeitraum vom 12. September 2018 bis 28. September 2018 reichte die Klägerin bei der Beklagten eine Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein.

Mit Bescheid vom 13. September 2018 lehnte die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Krankengeld über den 7. September 2018 hinaus ab. Um die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten aufrecht zu erhalten, sei eine Folgebescheinigung am nächsten Werktag, den 10. September 2018, notwendig gewesen, um einen lückenlosen und durchgehenden Krankengeldanspruch nachzuweisen. Da die Folgebescheinigung auf den 12. September 2018 datiere, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 legte die Klägerin Widerspruch ein. Es läge ein zu berücksichtigender Ausnahmefall vor. Die Klägerin habe sich am 10. September 2018 telefonisch bei ihrem behandelnden Arzt gemeldet, um einen Termin zu erhalten. Dies sei normalerweise kein Problem. Da sich der Hausarzt jedoch im Urlaub befand, habe sie bei dessen Vertreter erst am 12. September 2018 einen Termin erhalten. Aus diesem Grunde habe sie die Folgebescheinigung erst ab dem 12. September 2018 erhalten. Die Klägerin melde sich aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen immer vorab telefonisch an, da sie kein Auto fahren könne und zu Fuß etwas unsicher sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2019 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Es reiche nicht aus, den Arzt telefonisch zu kontaktieren, es sei ein unmittelbarer persönlicher Kontakt zum Arzt notwendig. Sofern der Arzt in diesem Falle aus von ihm zu vertretenen Gründen keine Folgebescheinigung ausstelle, sei dies der Beklagten zuzurechnen. Eine solche Konstellation sei nicht gegeben.

Hiergegen hat die Klägerin am 28. Februar 2019 vor dem Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben.

Sie ist der Auffassung, dass das Krankengeld zu Unrecht eingestellt wurde. Es liege ein Ausnahmefall vor, da ihr ei[…]


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