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Verjährung von Ansprüchen aus Vermächtnis

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Rechtliche Fragestellung um Vermächtnis im OLG Frankfurt
In einem kürzlich ergangenen Urteil des OLG Frankfurt wurde die Frage der Verjährung von Ansprüchen aus einem Vermächtnis behandelt. Ein solches Thema mag auf den ersten Blick trocken erscheinen, doch es birgt eine Fülle von rechtlichen Feinheiten und Implikationen, die sowohl für Juristen als auch für Betroffene von Bedeutung sind.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 15 U 293/20 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Ansprüche des Klägers aus einem Vermächtnis aufgrund von Verjährung nicht mehr durchsetzbar sind.

Das Urteil bezieht sich auf die Verjährung von Ansprüchen aus einem Vermächtnis und wurde vom OLG Frankfurt unter dem Aktenzeichen 15 U 293/20 am 09.12.2022 gefällt.
Die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. August 2020 wurde zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Vermächtnis, das sich auf verschiedene Vermögenswerte bezieht, die durch ein handschriftliches Testament der verstorbenen Erblasserin festgelegt wurden.
Nach dem Tod der Erblasserin wurde das Testament beim Nachlassgericht eingereicht und im Jahr 2015 eröffnet.
Es gab eine rechtliche Auseinandersetzung bezüglich der Auslegung des Testaments und der Rolle des Klägers als Erbe oder Vermächtnisnehmer.
Das Erstgericht hat entschieden, dass der Anspruch des Klägers aufgrund von Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Kläger spätestens 2015 Kenntnis von seinen Ansprüchen hatte und die Verjährungsfrist bereits begonnen hatte.
Die Berufung des Klägers konzentrierte sich hauptsächlich auf die Annahme des Verjährungseintritts.
Der Kläger argumentierte, dass allein die Kenntnis des Testaments nicht ausreicht und dass er den Inhalt des Testaments nicht richtig rechtlich einordnen konnte.
Die zulässige Berufung hatte keinen Erfolg, und das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung des Landgerichts bezüglich der Verjährung der Ansprüche.
Der Vermächtnisanspruch verjährt nach § 195 BGB in der Regelfrist von drei Jahren. Der Fristbeginn für die Verjährung war spätestens[…]


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