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Außengastronomiebetrieb – Verwirkung öffentlich-rechtlicher Nachbaransprüche

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Ein jahrzehntelanger Streit um die Außengastronomie
Eine weitreichende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen wirft ein Spotlight auf eine Situation, die schon jahrzehntelang zwischen Nachbarn in einem allgemeinen Wohngebiet brodelt. Hierbei handelt es sich um einen aufreibenden Streit um eine Außengastronomie, die auf einem benachbarten Grundstück betrieben wird und die friedliche Nutzung eines Wohngrundstücks beeinträchtigt.

Die Kläger, Eigentümer eines Nießbrauchrechts an ihrem Grundstück, haben sich wiederholt über die Nutzung der Außengastronomie des Nachbargrundstücks beschwert, die von dem italienischen Restaurant „E. J.“ betrieben wird. Die Kernpunkte des Streits liegen sowohl in den Betriebszeiten der Außengastronomie, welche durch eine Baugenehmigung von 1989 festgelegt wurden, als auch in der nachträglichen baulichen Erweiterung des Gastbereichs, die ohne eine erforderliche Genehmigung erfolgte.

Direkt zum Urteil Az: 7 A 3161/18 springen.

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Ausgangspunkt: Baugenehmigung und Nachbarschaftsverhältnis
Die Situation eskalierte, als die Kläger feststellten, dass das Restaurant seine Außengastronomie deutlich über das in der ursprünglichen Baugenehmigung hinaus erweitert hatte. Die Kläger argumentierten, dass durch diese bauliche Veränderung die Baugenehmigung erloschen sei und der Betrieb der Außengastronomie in seinem derzeitigen Umfang unzulässig sei.
Kontroverse: Erweiterung der Außengastronomie
In der Folge wurde die Beklagte mehrfach aufgefordert, gegen die illegale Nutzung der Außengastronomie vorzugehen. Trotz mehrerer Ordnungsverfügungen und Beseitigungsanordnungen blieb der umstrittene Zustand der Außengastronomie bestehen, was zu weiteren Klagen der Kläger führte.
Urteilsverkündung: Keine Revision zugelassen
Die lange Geschichte der Beschwerden und Gerichtsverfahren fand schließlich ein Ende, als das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 30.06.2021 die Berufung der Kläger zurückwies und keine Revision zuließ. Darüber hinaus wurde den Klägern die Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Ein vorläufiger Vollstreckungsbeschluss wurde ebenfalls erlassen, womit die Kläger die Möglichkeit haben, die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden.

Das vorliegende Urteil
Oberverwa[…]


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