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Fahrzeugwandelungsprozess – Kostentragung bei Einigung

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 28 W 27/08
Beschluss vom 23.12.2008

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 27. August 2008 wird der Beschluss der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 10. Juli 2008 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – teilweise abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Braunschweig entstandenen Kosten, die der Kläger zu tragen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Beschwerdewert: bis zu 4.000 EUR.
Gründe:
I.
Die U GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger ist, erwarb von der in I ansässigen Beklagten am 8. Juni 2007 einen „L D“ als Neufahrzeug. Am 10. Juli 2007 ließ sich der in C ansässige Kläger die Ansprüche der GmbH aus dem Kaufvertrag gegen die Beklagte abtreten (Anlage K 3 zur Klageschrift). Nachdem der Kläger mit dem Fahrzeug mehrfach eine L-Vertragswerkstatt aufgesucht hatte, erklärte er durch Schreiben vom 2. September 2007 an die Beklagte, dass er das Fahrzeug „zurückgeben oder wandeln“ möchte (Anlage K 5). Zuvor hatte der Kläger für 932 EUR neue Reifen aufziehen lassen. Ein vom Kläger beauftragter Gutachter des Dekra besichtigte das Fahrzeug am 5. September 2007; in seinem Gutachten vom 18. Dezember 2007 kam er zu dem Ergebnis, dass beim Fahren auch nach dem Aufbringen neuer Reifen Vibrationen zu spüren seien (Anlage K 6). Am 8. September 2007 brachte der Kläger das Fahrzeug zur Beklagten. Diese teilte ihm durch Schreiben vom 21. September 2007 mit, dass sie beanstandete Mängel behoben habe. Dem trat der Kläger durch ein auf den „5. September 2007/23. September 2007“ datiertes Schreiben entgegen (Anlage K 9).

Durch Anwaltsschreiben vom 9. Oktober 2007 forderte der Kläger die Beklagte zur Mängelbeseitigung bis zum 15. Oktober 2007 auf (Anlage K 11). Mit Anwaltsschreiben vom 9. Oktober 2007 erklärte die Beklagte erneut, dass die beanstandeten Mängel behoben seien; das Fahrzeug sei fahrbereit (Anlage K 12). Nachdem außergerichtliche Vergleichsverhandlungen gescheitert waren, teilte die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 7. November 2007 mit, dass sie das Fahrzeug zum Kläger zurückbringen werde und bat um […]


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