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Portoklau – Privatpost in Geschäftspost – außerordentliche Kündigung

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Hessisches Landesarbeitsgericht
Az.: 16 Sa 1885/06
Urteil vom 14.05.2007
Vorinstanz: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Az.: 22 Ca 966/06

Leitsätze:
Gibt ein Arbeitnehmer, ohne dass dies generell oder ihm gestattet worden wäre, wiederholt Privatpost in den betrieblichen Postlauf, um diese durch die Frankiermaschine seines Arbeitgebers frankieren zu lassen, verletzt er in erheblichem Maße vertragliche Pflichten, so dass eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers berechtigt sein kann.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2006 – 22 Ca 966/06 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der am 19. Juli 1975 geborene, ledige Kläger war seit dem 01. Oktober 2002 bei der Beklagten, einem Versicherungsmakler mit 52 Mitarbeitern in ihrem Betrieb in Xxxxxxxxx xx Xxxx, als Kundenbetreuer zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt € 2.750,00 beschäftigt. Eingesetzt war der Kläger im sog. „Backoffice“. Dort hatte er sich um die Policierung von Versicherungsverträgen, die Bearbeitung von Vertragsänderungen und die Kontaktpflege zu Kunden und Versicherungsgesellschaften zu kümmern. Im Rahmen dieser Tätigkeit hatte der Kläger die Korrespondenz zu erledigen, die seine Arbeit betreffende Post vorzubereiten und diese zum Frankieren in die zentrale Poststelle zu geben.

Am 02. Januar 2006 fiel einer Mitarbeiterin der Beklagten, die für das Frankieren der Briefumschläge zuständig war, einige Briefumschläge deshalb auf, weil diese, nicht, wie sonst üblich, eine maschinenschriftliche Adressierung, sondern eine handschriftliche Adressierung aufwiesen. Aufgrund der markanten Handschrift und der Adressierung hatte die Mitarbeiterin den Verdacht, dass der Kläger die Briefe in den Umlauf gebracht habe. Da sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt in Urlaub befand, wurde der Vorgang erst am 09. Januar 2006 an den für das Personal verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten weitergeleitet. Am 16. Januar 2006 tauchten erneut drei Briefe mit einer handschriftlichen Adressierung in der Post auf. Es handelte sich um dieselbe Adressierung, die auch die am 02. J[…]


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