Amtsgericht Wunsiedel
Az: 5 OWi 261 Js 14877/05
Beschluss vom 17.07.2008
In der Bußgeldsache gegen pp. wegen Ordnungswidrigkeit erläßt das Amtsgericht -Abteilung für Bußgeldsachen Wunsiedel ohne mündliche Verhandlung am 17. Juli 2008 folgenden
BESCHLUß:
Der Wiederaufnahmeantrag des Betroffenen wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen.
G r ü n d e :
Mit Urteil des Amtsgerichtes Hof vom 04.04.2006 wurde der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 76 km/h zu einer Geldbuße von 400,00 EUR verurteilt. Darüber hinaus wurde gegen ihn ein Fahrverbot von 3 Monaten angeordnet. Dieses Urteil ist rechtskräftig seit 14.02.2007. Eine gegen das Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Bamberg vom 13. Februar 2007 als unbegründet verworfen.
Die Feststellungen des Amtsgerichtes beruhen auf einer durch die Verkehrspolizeiinspektion Hof am Tattag mit einer Videomessanlage Datengenerator (Stoppuhr) JVC Piller Gerätenummer 12276187 durchführten Messung.
Mit Schriftsatz vom 09.08.2007, bei Gericht eingegangen am 13.08.2007, beantragte der Betroffene über seinen Verteidiger die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des Amtsgerichtes Hof.
Auf entsprechenden Hinweis des Gerichtes wurden die Förmlichkeiten mit Schriftsatz vom 12.09.2007, bei Gericht eingegangen am selben Tage, ergänzt. Es wurde beantragt, das Urteil des Amtsgerichtes Hof, Aktenzeichen 12 OWi 261 Js 14877/05, vom 04.04.2006 sowie den Beschluss des Oberlandesgerichtes Bamberg vom 13.02.2007 aufzuheben und den Betroffenen zu einer Geldbuße von 150,00 EUR zu verurteilten, sowie ein Fahrverbot von 1 Monat anzuordnen.
Der Antrag wurde formgerecht gemäß § 366 Abs. 2 StPO für den beschwerten Betroffenen gestellt.
Der Verteidiger trug neue Tatsachen vor. Er wies darauf hin, dass es sich bei der Zeitanzeige des Abstandsmessgerätes entgegen den Feststellungen des Amtsgerichtes Hof und des Oberlandesgerichtes Bamberg gar nicht um eine Uhr handele, sondern dass die Zeitbemessung durch das Zählen der Bilder der Videokamera erfolge. Insoweit war festzustellen, dass das Amtsgericht Hof den Datengenerator als (Stoppuhr) bezeichnete. Das Oberlandesgericht Bamberg ging von einer „elektronischen Videouhr, die mit Hilfe ihres Videosystems Zeitinformationen als geeichte Messgröß[…]