Landgericht Köln
Az: 37 O 1054/07
Urteil vom 15.05.2008
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.013,81 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 14.07.2007 Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des PKW Kia Carens 2,0 EX 5 T, Fahrzeugidentifikationsnummer ###### zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen:
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger schloss mit dem Beklagten, der unter der Firma B tätig war, einen auf den 13.07.2006 datierenden Vertrag über die verbindliche Bestellung eines Kraftfahrzeuges Kia Carens 2,0 EX, neu, EU Import, zum Preis von 21.316,- € ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Vertrages (BI 13 GA) verwiesen. Ferner schloss der Kläger mit einer Firma Y (Inhaber Jürgen T2) einen Vertrag über die Vermittlung eines PKW Neuwagens, welcher sich durch kommerzielle Werbung für 12-15 Monate selbst tragen sollte, ab. Der Kläger sollte als Kunde dafür, dass er die Anbringung eines Werbeaufdrucks an das Fahrzeug gestattet, einen monatliche Zuschuss von max. 350,- € von der Firma T erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Vertrages (BI 16 f GA) verwiesen. Der Kläger und die Firma T einigten sich letztlich auf einen monatlichen Zuschuss von 345,97 €. Ferner schlossen der Kläger und die Firma T einen Vertrag, in dem sich der Kläger verpflichtete, der vorgenannten Firma eine Vermittlungsprovision von 600,- € zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Vertrages (BI 18 GA) verwiesen. Der Kläger schloss des weiteren zur Finanzierung eines Neuwagens Kia Carens 2,0 EX 5 T einen Kreditvertrag mit der XXX C2 GmbH & Co KG ab, der eine monatliche Rate von 345,97 € bei insgesamt 84 Raten vorsah. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Vertrages (BI 14 GA) verwiesen. Der Kläger erhielt den PKW Kia Carens im August 2006 ausgehändigt. Der Beklagte erhielt den Kaufpreis.
Mit Schreiben vom 10.07.2007 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag wegen behaupteter Mängel und mit Schreiben vom 24.07.2007 den Widerruf der auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichteten […]