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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschäftswert für Entwurfsfertigung Handelsregisteranmeldung der Sitzverlegung einer KG

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LG Düsseldorf – Az.: 25 OH 9/18 – Beschluss vom 08.01.2019

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 18. Januar 2018 in der korrigierten Fassung des Notars Dr. L. aus Düsseldorf bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 1., vertreten durch den Kommanditisten H, beauftragte den Beteiligten zu 2. mit der Fertigung des Entwurfs der Anmeldung der Sitzverlegung und der inländischen Geschäftsanschrift von Ratingen nach Düsseldorf beim Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf (HRA). Der Notar fertigte den Entwurf.

Am 26. Februar 2018 wurden der neue Sitz und die geänderte Geschäftsanschrift im Handelsregister eingetragen.

Der Kostengläubiger erstellte unter dem 18. Januar 2018 eine gegen die Beteiligte zu 1. gerichtete Kostenrechnung, welche er auf Einwendungen der Beteiligten zu 1. teilweise korrigierte.

Gegen die Kostenrechnung hat die Beteiligte zu 1. einen Antrag auf Entscheidung gemäß § 127 GNotKG eingebracht.

Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 19. November 2018 Stellung genommen.

II.

Auf Antrag der Kostenschuldnerin nach § 127 GNotKG war die streitgegenständliche Kostenrechnung vom 18. Januar 2018 in der korrigierten Fassung zu bestätigen.

Der Beteiligte zu 2. hat die ursprüngliche Kostenrechnung in zulässiger Weise berichtigt und durch die korrigierte Kostenrechnung über 140,48 EUR ersetzt, welche nunmehr Gegenstand dieses Verfahrens ist.

1. Die geänderte Kostenrechnung ist rechnerisch nicht zu beanstanden und entspricht dem Zitiergebot des § 19 Abs. 2 und Abs. 3 GNotKG.

2. Die Gebühr des Nr. 24102 KV GNotKG für die Fertigung eines Entwurfs für eine Handelsregisteranmeldung ist entstanden, und zwar entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. nach einem Geschäftswert in Höhe von 30.000,- EUR.

§ 105 Abs. 5 GNotKG ist nicht einschlägig.

§ 105 Abs. 5 GNotKG regelt den Geschäftswert für Anmeldungen, die für das Unternehmen keinen wirtschaftlichen Wert haben, sondern fast ausschließlich redaktioneller Art sind. Der Geschäftswert beträgt immer 5.000,- EUR, ohne Rücksicht auf den Umfang der angemeldeten Änderung.

Das Gesetz sieht den Fall der „Änderung einer Anschrift“ ausdrücklich als Anmeldung ohne wirtschaftliche Bedeutung an. Gemeint ist die Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift.

Vorliegend ist neben der Änderung der Geschäftsanschrift die Sitzverlegung zur Eintragung ange[…]


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