OLG München – Az.: 7 U 5934/19 – Urteil vom 19.08.2020
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19.09.2019, Az. 27 O 18130/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 bezeichnete Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines der Beklagten zu 1) gewährten Darlehens sowie um die Auseinandersetzung des Nachlasses nach der am 17.02.2015 verstorbenen Frau Monika G. (im Folgenden als Erblasserin bezeichnet).
Die Erblasserin gewährte der Beklagten zu 1), die erhebliche Verluste erwirtschaftete, ein Gesellschafterdarlehen. Am 18.12.2013 schlossen die Erblasserin und die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführerin die Erblasserin zu diesem Zeitpunkt war, eine „Rücktrittsvereinbarung“ (Anl. B 2), die wie folgt lautete:
„1. Der Schuldner schuldet dem Gläubiger auf Grund Vertrag in Form von Darlehen einen Betrag in Höhe von € 225.976 (stand per 31.12.2012).
2. Soweit es sich bei der unter 1. bezeichneten Forderung zudem um Gesellschafterdarlehen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO handelt, so erklärt der Gläubiger hiermit, dass er bis zur Abwendung der Krise erst nach allen anderen Gläubigern der Gesellschaft, insbesondere auch nach allen anderen Gläubigern des § 39 Abs. 1 – 5 InsO und nur zugleich mit den Einlagenrückgewähransprüchen der anderen Gesellschafter befriedigt werden will. Der Gläubiger erklärt, dass er damit auch hinter ebenfalls zurückgetretenen Drittgläubigern steht.
Falls das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet werden sollte, so erlässt der Gläubiger die unter Ziffer1 bezeichnete Forderung mit Wirkung eines Verzichts.
3. Die Rückzahlung des unter 1. bezeichneten Darlehens erfolgt aus zukünftigen Überschüssen, aus einem Liquidationserlös und aus dem freien Vermögen der GmbH.“
Herr Sebastian G. gewährte der Erblasserin ein Darlehen in Höhe von 100.000 €, das die Erblasserin an die Beklagte zu 1) weiterreichte. Seinen Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Erblasserin trat […]