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Fahrzeugeinsatzvereinbarung – Vertragsrücktritt und Vertragsstrafe

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OLG Celle
Az.: 11 U 140/03
Urteil vom 12.02.2004
Vorinstanz: Landgericht Lüneburg – Az.: 3 O 254/02

Leitsatz:
Die in einer Fahrzeugeinsatzvereinbarung durch allgemeine Geschäftsbedingungen des Speditionsunternehmers einbezogene Vertragsklausel: „Stellt der Fuhrunternehmer das Fahrzeug der Spedition nicht fristgerecht zur Verfügung, ist die Spedition berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Hat der Fuhrunternehmer die Nichtbereitstellung zu vertreten, kann die Spedition zudem die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 3.000,00 verlangen.“, ist hinsichtlich der vereinbarten Vertragsstrafe wegen Unbestimmbarkeit der sie auslösenden Pflichtverletzung unwirksam.

In dem Rechtsstreit hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2004 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 21. Mai 2003 teilweise abgeändert und hinsichtlich des ersten Absatzes des Tenors des landgerichtlichen Urteils wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000 EUR nebst 10,57 % Zinsen für die Zeit vom 4. Mai 2002 bis zum 22. Januar 2004 sowie ab dem
23. Januar 2004 Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz nach DÜG im Höchstfall jedoch 10,57 % zu zahlen.
Die Kosten dieses Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last; die Entscheidung über die Kosten erster Instanz bleibt der Schlussentscheidung des Landgerichts vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt nicht 20.000 EUR.

G r ü n d e
I.
Der Kläger, ein Fuhrunternehmer, macht gegen die Beklagte, eine Spedition, Ansprüche auf Auszahlung der Entgelte für durchgeführte Transporte geltend.

Am 7. Januar 2002 schlossen die Parteien eine Einsatzvereinbarung, derzufolge der Kläger mit einem eigenen Lkw für die Beklagte nach deren Weisung Transporte durchzuführen hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gelangte Ablic[…]


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