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Fälligkeit bei Kaufpreiszahlung aus laufenden Erträgen

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 1/18 – Urteil vom 07.03.2019

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.11.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Cottbus, Az.: 4 O 207/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt die Zahlung des restlichen Kaufpreises aus einem Unternehmenskaufvertrag, mit dem er seine von ihm betriebene Firma … an den Beklagten veräußert hat.

Mit schriftlichem Vertrag vom …2014, der von dem damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers ausgearbeitet wurde, veräußerte der Kläger mit Wirkung zum …2014 das von ihm betriebene Einzelunternehmen einschließlich des gesamten Anlagevermögens, sämtlicher Warenvorräte, Geschäftsunterlagen und Bücher an den Beklagten. Der Kaufpreis für den gesamten Betrieb sollte 30.000 € betragen. Hinsichtlich der Fälligkeit der Kaufpreiszahlung vereinbarten die Parteien unter Ziffer VII.2. des Kaufvertrages Folgendes:

„Ein Teilbetrag in Höhe von 4.000,00 € ist mit der Vertragsunterzeichnung fällig.

Der restliche Kaufpreis in Höhe von 26.000,00 € soll aus den laufenden Erträgen des fortgeführten Betriebes erwirtschaftet werden. Hierzu erklärt der Verkäufer, dass er sich bereit erkläre, weiter in dem übergebenen Betrieb tätig zu sein. Für den Zeitraum dieser Mitarbeit wird vereinbart, dass dem Verkäufer von dem monatlichen Gewinn aus dem übergebenen Betrieb 70 % zustehen sollen.

Die jeweilige monatliche Abrechnung wird dabei durch den Käufer auf dessen Kosten, gegebenenfalls durch ein Steuerbüro, erstellt. Der sich hieraus ergebende Anteil des Verkäufers wird unverzüglich an den Verkäufer ausgezahlt. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis der Unrichtigkeit der Abrechnung vorbehalten.

Erreichen die Zahlungen aus der Gewinnbeteiligung den Betrag von 26.000,00 €, ist der vorstehende Kaufvertrag erfüllt.

Für den Fal[…]


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