LG Frankfurt, Az.: 2-24 O 111/15, Urteil vom 10.11.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1628,76 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 814,38 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2015 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Ehefrau des Klägers, Frau …, 814,38 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2015 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 47 % und die Beklagte 53 % zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages; für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger buchte am 03.01.2014 für sich und seine Ehefrau, die Zeugin …, bei der Beklagten eine Reise in das … auf den Malediven für den Reisezeitraum 18.9.2014 bis 03.10.2014 (15 Reisetage).
Der Gesamtreisepreis betrug 4.072 €.
Wegen der Buchungsbestätigung vom 03.01.2014 wird auf die Ablichtungen in der Akte verwiesen (Anlage K1, Bl. 8 d.A.).
Die Beklagte stellte einen Sicherungsschein aus (Anlage K1, Bl. 12 d.A.).
Wegen der Katalogbeschreibung zu dem … wird auf die Ablichtungen in der Akte verwiesen (Anlage K2, Bl. 13 d.A.).
Die Insel, auf der sich das … befindet, hat eine Größe von ca. 300 x 180 m.
Der Kläger war im Bungalow Nr. 123 untergebracht.
Wegen der Örtlichkeiten wird auf den Lageplan der Insel verwiesen, dessen Ablichtung in der Akte vorhanden ist (Anlage K10, Bl. 78 d.A).
Während des gesamten Aufenthalts des Klägers fanden auf der Insel gleichzeitig an mehreren Stellen Bauarbeiten statt.
Der zum Ressort gehörende Pool mit dazugehörigem Pooldeck war aufgrund von Sanierungsarbeiten während der gesamten ersten Urlaubswoche des Klägers komplett nicht nutzbar. Auch der gesamte umliegende Poolbereich konnte nicht genutzt oder betreten werden. Das Wasser wurde aus dem Pool abgelassen, die Fliesen wurden abgeschlagen und dann wurde der Pool neu errichtet und abgedeckt.
Die einzige, auf der Inse[…]