BGH
Az: VI ZR 136/05
Urteil vom 28.11.2006
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2006 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, nimmt die Beklagte auf Erstattung des Betrages in Anspruch, den sie aufgrund eines Verkehrsunfalls an die dadurch Geschädigte geleistet hat.
Die zur Tatzeit minderjährige Beklagte verbrachte die Nacht vom 4. auf den 5. Juni 2000 zusammen mit ihren Bekannten R. und K., welche Haschisch und Alkohol konsumierten. R. konnte, was die Beklagte erkannte, kaum noch laufen. In diesem Zustand brachen R. und K. einen bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW auf und befuhren damit öffentliche Straßen. Während der Fahrt saß die Beklagte auf dem Rücksitz. R. steuerte den Wagen mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,36 ‰ und fuhr kurz nach Mitternacht gegen ein Rolltor. Dessen Eigentümerin entstand dadurch ein Schaden in Höhe von 25.199,56 EUR, den die Klägerin ihr ersetzte. R., K. und die Beklagte wurden wegen dieser Vorfälle strafrechtlich verurteilt, und zwar R. wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit einem gemeinschaftlichen Diebstahl in einem besonders schweren Fall, die Beklagte wegen Beihilfe zu einem gemeinschaftlichen Diebstahl in einem besonders schweren Fall.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe bei dem Aufbrechen des PKW „Schmiere gestanden“, und verlangt von ihr – gesamtschuldnerisch mit R. und K. – den an die Eigentümerin des Rolltors gezahlten Betrag ersetzt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht lässt offen, ob die geschädigte Eigentümerin des Rolltors einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte hatte. Nach seiner Auffassung hat die Klägerin jedenfalls durch die Regulierung des Schadens keinen Anspruch gegen die Beklagte erworben.
Ein Forderungsübergang ergebe sich nicht aus § 67 Abs. 1 VVG, denn die Kläge[…]