Ein Tierhalter haftet für Schäden und/oder Verletzungen bei Dritten, wenn diese durch ein typisches Verhalten seines Tieres verursacht werden (z.B. bei Bedrohung oder aus Angst reagieren Hunde typischerweise mit Beißen oder Schnappen – hierfür haftet der jeweilige Hundehalter). Der Tierhalter haftet sogar dann für die von seinem Tier verursachten Schäden und/oder Verletzungen, wenn er selbst nicht vor Ort ist und sich sein Tier in der Obhut einer anderen Person befindet (z.B. wenn das Tier in Abwesenheit des Tierhalters vom Tierarzt behandelt wird). Ein Tierarzt, der ein Tier im Auftrag des Tierhalters medizinisch versorgt, handelt nicht auf eigene Gefahr, sondern zur Erfüllung eines Behandlungsvertrages mit dem Tierhalter, so dass der Tierhalter auch für Verletzungen des Tierarztes durch sein Tier haften muss (OLG Celle, Urteil vom 11.06.2012, Az.: 20 U 38/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Unfall zwischen Pkw und Pedelec: Gericht bestätigt 25%ige Mithaftung des Autofahrers In einem aktuellen Fall entschied das OLG Hamm (Az.: I-9 U 187/21), dass ein Autofahrer 25 % Mithaftung an einem Verkehrsunfall mit einem Pedelec-Fahrer trägt. Trotz grob verkehrswidrigen Verhaltens des Pedelec-Fahrers sei die Betriebsgefahr des Autos nicht vollständig zurückgetreten. […]