OLG Saarbrücken
Az: 5 U 650/05
Urteil vom 12.07.2006
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.10.2005 – 14 O 273/05 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Fahrzeugversicherung (Versicherungsschein-Nummer …) wegen des Verlustes des versicherten Fahrzeugs, eines VW Touareg, mit dem amtlichen Kennzeichen …1, in Anspruch. Die Parteien hatten dem Vertrag die ab Oktober 2002 gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB, Bl. 42 ff.) zugrunde gelegt. Das Fahrzeug besaß eines Verkaufswert von 36.900 EUR (Bl. 29 ff. d.A.). Sein Halter war der Ehemann der Klägerin.
Die Klägerin hat behauptet, ihr Ehemann habe das versicherte Fahrzeug im Sommer 2004 im Internet zum Verkauf angeboten. Daraufhin habe sich ein Interessent gemeldet, der sich als „Mr. Ant.R.“ ausgegeben habe. Mit ihm habe ihr Ehemann sich auf einen Preis von 38.000 EUR geeinigt. Die Übergabe des Fahrzeugs habe nach Übersendung eines auf den Kaufpreis lautenden Schecks am Flughafen Köln/Bonn erfolgen sollen.
Der Scheck sei dann auch eingegangen. Im Anschluss daran habe der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug vereinbarungsgemäß am Flughafen Köln/Bonn abgestellt und eine Kopie des Kaufvertrages sowie sämtliche Fahrzeugschlüssel, nicht hingegen den im Besitz der finanzierenden Bank befindlichen Fahrzeugbrief, an dem hierfür zuständigen Serviceschalter im Flughafengebäude zur Abholung durch einen „Mr. Aug.“ hinterlegt. Eine sich so bezeichnende Person habe die Schlüssel auch tatsächlich gegen Vorlage eines Reisepasses dort abgeholt und sei mit dem Fahrzeug davongefahren.
Nachträglich habe sich herausgestellt, dass der zur Einlösung bei der Bank eingereichte Scheck dem wahren Berechtigten gestohlen worden sei, so dass es zu einer Rückbelastung gekommen sei.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dieser Geschehensablauf sei als ein von der Kaskoversicherung gedeckter Trickdiebstahl zu werten. Denn der angebliche Käuf[…]