LG Berlin, Az.: 65 S 225/17, Urteil vom 28.02.2018
In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin in Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 28.02.2018 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 08. September 2017 – 2 C 52/17 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Mieterhöhungen vom 28. November 2010 und 26. Oktober 2016 jeweils zum 01. Januar 2017 unwirksam sind und eine Änderung der Miete für die von der Klägerin innegehaltene Wohnung im Hause B2. Straße … in 1. B1. nicht eingetreten ist.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 31 a, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist unbegründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.
a) Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Mieterhöhungen vom 26. November 2010 und 26. Oktober 2016 jeweils zum 1. Januar 2017, denn § 557a Abs. 2 BGB erfasst auch (nachträgliche) Mieterhöhungen aufgrund zurückliegender Modernisierungen während der Laufzeit der Staffelmietvereinbarung.
§ 557a Abs. 2 BGB schließt eine Erhöhung der Miete nach §§ 558 bis 559b BGB während der Laufzeit der Staffelmiete aus.
Foto: FreedomTumZ/BigstockUnter Bezugnahme auf den Wortlaut wird teilweise in der Literatur die Auffassung vertreten, dass eine Mieterhöhung nach § 559 BGB nach Ablauf der Laufzeit einer Staffelmieterhöhung auch aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen möglich sei, die während der Laufzeit der Staffelmietvereinbarung durchgeführt wurden; § 557a Abs. 2 Satz 2 BGB stelle nur auf die Mieterhöhung gemäß § 559 BGB ab, nicht hingegen auf den Zeitpunkt der Modernisierungsmaßnahme; zudem werde auch die Anwendung des § 559b BGB, die Vorschrift über die Mieterhöhungserklärung,[…]