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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eilantrag gegen Mund-Nase-Bedeckung während des Schulunterrichts

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Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 1197/20.NE – Beschluss vom 20.08.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragsteller sind Schüler, die weiterführende Schulen im Kreis Euskirchen besuchen. Sie wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die im Zuge der Bekämpfung der Corona-Pandemie angeordnete Verpflichtung, während des Unterrichts grundsätzlich eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

§ 1 der Verordnung zur Neuregelung der Bestimmungen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) vom 11. August 2020 (GV. NRW. S. 767a), berichtigt durch Verordnung vom 12. August 2020 (GV. NRW. S. 738), lautet wie folgt:

§ 1

Symbolfoto: Von Halfpoint/Shutterstock.com

Schulische Gemeinschaftseinrichtungen

(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus ist die unterrichtliche, die sonstige schulisch-dienstliche und – nach Zulassung durch den Schulträger – die außerschulische Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW nur nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Schulgebäude ist unzulässig und das Betreten der Schulgebäude insoweit untersagt.

(2) Die unterrichtliche Nutzung (insbesondere Unterricht, Arbeitsgemeinschaften, Angebote im Sinne von § 9 des Schulgesetzes NRW und die jeweils damit im Zusammenhang stehenden Annexnutzungen wie beispielsweise Pausen und Freistunden) bestimmt sich nach den Absätzen 3 bis 7, wobei das Nähere durch das für Schule zuständige Ministerium geregelt wird.

(3) Alle Personen, die sich in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind, auch im Unterricht, verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, soweit sich aus den Absätzen 4 bis 6 nichts anderes ergibt.

(4) In Schulen der Primarstufe oder mit Primarstufe ist keine Mund-Nase-Bedeckung erforderlich […]


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