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Aufschiebeunfall – Unabwendbarkeit des Auffahrenden

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Oberlandesgericht Celle
Az: 14 U 156/11
Urteil vom 28.03.2012

In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2012 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das am 31. August 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung der Beklagten zu 1 ist begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1 aus §§ 7, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, § 3 PflVG a. F. auf Ersatz ihres durch das streitgegenständliche Unfallereignis vom 28. Juli 2008 auf der Autobahn 1 in Italien entstandenen Schadens.
1. Da sich der streitgegenständliche Unfall am 28. Juli 2008 und damit vor dem Inkrafttreten der Rom II-VO am 11. Januar 2009 ereignet hat, finden hier Art. 38 ff EGBGB Anwendung (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage, 43. Kapitel, Rdnr. 58).
Gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 EGBGB ist auf den vorliegenden Rechtsstreit deutsches Schadensersatzrecht anzuwenden, denn die Parteien hatten im Unfallzeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Dabei erstreckt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts gemäß Art. 40 Abs. 4 EGBGB auch auf den Direktanspruch der Klägerin aus § 3 PflVG a. F. gegen die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherung des von dem Beklagten zu 2 gefahrenen Fahr[…]


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