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Fahrzeugdiebstahl aus Parkhaus – Haftung Parkhaus

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OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 14 U 255/00
Urteil vom 01.06.2001

In Sachen pp. hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2001 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 07.11.2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:
Die statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen des Diebstahls seines Pkw aus dem von der Beklagten betriebenen Parkhaus 4 am D… Flughafen nicht zu.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag beurteilt, da die Beklagte keine Obhutspflicht bezüglich des abgestellten Fahrzeuges als Hauptpflicht übernommen hat. Die vom Kläger hiergegen angeführten Umstände rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Bezeichnung als „Urlauberparkhaus“ besagt bei objektiver Betrachtung nicht mehr, als dass Flugreisende dort während ihres Urlaubs, also für einen üblicherweise längeren Zeitraum ihr Fahrzeug geschützt vor Witterungseinflüssen abstellen können. Darüber, ob und in welcher Weise eine Bewachung der abgestellten Fahrzeuge stattfindet, sagt die Bezeichnung nichts aus. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass am Flughafen D… auch kostenloser Parkraum in begrenztem Umfang zur Verfügung gestellt wird, nicht der Rückschluss ziehen, dass die entgeltpflichtigen Parkplätze und Parkhäuser einer Bewachung unterliegen. Vielmehr bezahlt der Kunde hier in erster Linie die bequeme Abstellmöglichkeit – anders, als die kostenlose Parkplätze befinden sich die entgeltpflichtigen Parkhäuser und Parkplätze in relativer Nähe zum Abflug- und Ankunftsterminal – sowie, bei den Parkhäusern zusätzlich den Schutz vor Witterungseinflüssen.


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