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Zwischenzeugnis – Streitwert

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Landesarbeitsgericht Köln
Az: 5 Ta 6/11
Beschluss vom 08.02.2011

Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27.12.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit seiner Klage stellte der Kläger in der Hauptsache einen Feststellungsantrag bezogen auf die ihm zugegangene Kündigung sowie den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Hilfsweise wurde für den Fall der Abweisung des Kündigungsschutzfeststellungsantrages die Erteilung eines endgültigen Zeugnisses sowie für die Zeit nach dem arbeitsgerichtlichen Gütetermin ein Weiterbeschäftigungsantrag gestellt.
Vor Durchführung des Gütetermins verständigten die Parteien sich im schriftlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 6 ZPO auf einen Vergleich (Bl. 26 f. d. A.), welcher eine Fortdauer des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist vorsah, ferner in Ziffer 3 eine Freistellungsregelung und in Ziffer 5 das Recht des Klägers enthielt, vorzeitig gegen eine Erhöhung der Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden.
Durch Beschluss vom 14.12.2010 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für Verfahren und Vergleich auf vier Monatsverdienste (insgesamt 14.780,00 -) festgesetzt, und zwar auf drei Bruttomonatsverdienste für die Feststellungsanträge und einen Bruttomonatsverdienst für das Zeugnis.
Hiergegen richtet sich die streitgegenständliche Beschwerde vom 27.12.2010, mit der die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Streitwertfestsetzung auf 18.475,00 – begehren. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Arbeitsgericht könne insoweit gefolgt werden, dass für die Feststellungsanträge drei Bruttomonatsverdienste festgesetzt worden seien. Nicht gefolgt werden könne dem Arbeitsgericht aber im Hinblick auf die Festsetzung für die Anträge auf Erteilung der Zeugnisse. So sei das Zwischenzeugnis bereits durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers außergerichtlich gefertigt und aufgrund dieser Einigung bereits von der Gegenseite erteilt worden. In Ziffer 4 des Vergleichs sei verbindlich die Erteilung des Endzeugnisses als auch dessen Inhalt geregelt worden. Deshalb sei sowohl das Zwischenzeugnis als auch für das Endzeugnis jeweils ein Bruttomonatsgehalt festzulegen, insgesamt also unter Berücksichtigung der drei Monatsgehälter für die Feststellun[…]


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