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Fahrstreifenwechsel – Verkehrsunfall – Haftung

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Oberlandesgericht Celle
Az: 14 U 106/07
Urteil vom 19.12.2007

In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2007 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 3. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe (gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO):
Die Berufung der Klägerin ist in jeder Hinsicht unbegründet. Sie bietet keine Veranlassung, das angefochtene Urteil abzuändern.

1. Der streitbefangene Verkehrsunfall vom 28. Dezember 2005 auf der V. Straße in H. war für den Ehemann der Klägerin – den Zeugen K. – nicht nur nicht unabwendbar. ihn trifft auch am Zustandekommen des Verkehrsunfalls ein gravierendes Verschulden. Demgegenüber kann sich die Klägerin – entgegen ihrer Ansicht und auch der des Landgerichts im angefochtenen Urteil – nicht auf einen Anscheinsbeweis zu Lasten der Beklagten berufen.

a) Wenn der Zeuge K. den Fahrstreifen nicht so abrupt und mit unverminderter Geschwindigkeit („Formel1haft“, wie es der unbeteiligte Zeuge W. bezeichnet hat) gewechselt hätte, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Er war durchaus nicht genötigt, den Fahrstreifen so plötzlich und für die in der Kolonne wartenden PkwFahrer unvorhersehbar nach links zu verlassen. Allein schon deshalb war der Verkehrsunfall für ihn ohne weiteres vermeidbar. Er hätte sich – wie die vorausfahrenden PkwFahrer – am Ende der Lücke einreihen oder mit deutlich herabgesetzter Geschwindigkeit den Fahrstreifen nach links verlassen können.

b) Jeder Fahrstreifenwechsel verlangt die Einhaltung äußerster Sorgfalt, sodass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, § 7 Abs. 5 StVO (vgl. nur KG, KGR 2004, 106 = VRS 106, 23). Auch als Überholender hatte der Zeuge K. den vorausfahrenden Verkehr sorgfältig zu beobachten und sein Verhalten danach einzurichten. Ihn traf eine grundsätzliche Pflicht zur Gefahrenabwehr (vgl. JaniszewskiJagowBurmannHeß, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 7 StVO Rdnr. 24. § 5 StVO Rdnr. 32 m. w. N.). Der Zeuge K. hat sich nicht gemäß diesen auch für ihn geltenden Sorgfaltsanforderungen der StraÃ[…]


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