OLG Karlsruhe – Az.: 11 Wx 88/12 – Beschluss vom 24.08.2012
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Notariats 5 – Nachlassgericht – H. vom 20. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf EUR 82.814,42 festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags, dem als Testamentsvollstrecker eingesetzten Beteiligten zu 2 im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, das zum Nachlass gehörende Erbbaurecht He. 3 in H. zu veräußern.
Der Beteiligte zu 1 ist Alleinerbe der am 12. Juli 2006 verstorbenen Erblasserin, der Beteiligte zu 2 ist für die Dauer von sieben Jahren ab dem Todestag zum Testamentsvollstrecker eingesetzt. Der Beteiligte zu 1 hat die Entlassung des Beteiligten zu 2 als Testamentsvollstrecker wegen pflichtwidriger Amtsführung beantragt. Gegen die diesen Antrag zurückweisende Entscheidung des Nachlassgerichts ist beim Senat (Aktenzeichen 11 Wx 6/12, nachfolgend BA) seit dem 24. Januar 2012 (BA As. 1853) ein Beschwerdeverfahren anhängig.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 an den Beteiligten zu 1 (BA As. 2093) teilte der Beteiligte zu 2 mit, dass er sich entschlossen habe, das Erbbaurecht He. 3 zu verkaufen. Ihm liege das Angebot eines Interessenten vor, der für den Kauf des Objekts einen Kaufpreis von 1,89 Mio. EUR bezahlen wolle. Er halte den Verkauf des Anwesens für wirtschaftlich zwingend notwendig. Das Schreiben enthält nähere Angaben zu den aus der Vermietung des Gebäudes erzielten Einnahmen, zu anstehenden Reparaturarbeiten sowie zum Verkehrswert des Gebäudes.
Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2012 hat der der Beteiligte zu 1 bei dem Nachlassgericht beantragt, dem Beteiligten zu 2 im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, das Erbbaurecht He. 3 in H. zu veräußern. Der Verkauf widerspreche dem Erblasserwillen und sei auch nicht erforderlich; die Zins- und Tilgungsleistungen für die Verbindlichkeiten könnten aus den Mieteinnahmen gedeckt werden. Der Beteiligte zu 1 habe seine Zustimmung zum Verkauf des Erbbaurechts nicht erklärt.
Das Nachlassgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Das Nachlassgericht sei für einstweilige Anordnungen im Rahmen des Entlassungsverfahrens nicht mehr zuständig, da das Entlassungsverfahren bereits in zweiter Instanz anhängig sei. Der Entlassungsantrag habe im Übrigen auch keine Erfolgsaussichten, weshalb es an einem wichtigen Grund, der eine einstwei[…]