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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geheimhaltungsmaßnahmen Geschäftsgeheimnisgesetz

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Verwendung von Geschäftsgeheimnissen
Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 12 SaGa 4/20 – Urteil vom 03.06.2020

1. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.01.2020 – 12 Ga 5/20 teilweise abgeändert und der Verfügungsbeklagte verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr privat angefertigte Notizen über Kunden, Ansprechpartner sowie deren Kontaktinformationen und/oder Umsätze zum Zwecke des Wettbewerbs zu verwerten und/oder verwerten zu lassen und/oder zu nutzen und/oder zu nutzen und/oder nutzen zu lassen.

2. Die weitergehende Berufung des Verfügungsklägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungskläger zu 75 % und dem Verfügungsbeklagten zu 25 % auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Unterlassung der Verwendung von Geschäftsgeheimnissen durch den Verfügungsbeklagten.

Der Verfügungskläger als eingetragener Kaufmann betrieb die Herstellung und den Vertrieb von Verpackungsmaterialien. U.a. vertrieb er sog. Polyurethan-Schaum (im Folgenden PU-Schaum). Es handelte sich um einen Kleinbetrieb mit weniger als zehn Mitarbeitern. Der Verfügungsbeklagte, der zuvor in einer anderen Branche tätig war, war bei dem Verfügungskläger seit dem 15.10.2014 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 09.10.2014 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag vom 09.10.2014 hieß es u.a.:

„§ 14 – Geheimhaltungspflicht, Rückgabe von Unterlagen

In seiner Eigenschaft als Außendienstmitarbeiter verpflichtet sich der Arbeitnehmer zu absoluter Verschwiegenheit gegenüber jedem unbefugten Dritten in Bezug auf alle geheimhaltungsbedürftigen Vorgänge.

Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auf alle Angelegenheiten und Vorgänge, die im Rahmen der Tätigkeit bekannt geworden sind und bekannt werden, aber auch auf sonstige sachliche und persönliche Umstände im Unternehmen, die nicht zu den formellen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gehören.

Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber den Arbeitnehmern des Arbeitgebers, sofern nicht die Wahrnehmung der betrieblichen Aufgaben und die reibungslose Zusammenarbeit eine Mitteilung erforderlich machen.

Auf Verlangen des Arbeitgebers sind ihm alle dienstlichen Unterlagen (z.B. Aufzeichnungen[…]


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