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DAV-Abkommen und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

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OLG Celle
Az.: 14 W 22/03
Beschluss vom 22.05.2003

In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 4. April 2003 gegen den ihm am 21. März 2003 zugestellten Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 17. März 2003 am 22. Mai 2003 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
.
Der frühere Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin übersandte der Antragsgegnerin am 22. März 2002 eine Kostennote, in der u. a. 15/10 gem. DAV-Abkommen berechnet wurden. Die geforderten Kosten beglich die Antragsgegnerin am 26. März 2002. Später folgte noch ein Schriftwechsel, der zu der Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 250 € führte. Die Antragstellerin hat nunmehr die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens im Wege der Beweissicherung beantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, es liege kein Rechtsschutzinteresse vor, weil in der Geltendmachung einer 15/10-Gebühr gemäß DAV-Abkommen ein Verzicht auf weitere Ansprüche zu sehen sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

II.
Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Es ist schon sehr zweifelhaft, ob der Ansicht des Landgerichts und der von ihm zitierten Amtsgerichte zu folgen ist, dass die Inrechnungstellung einer 15/10-Gebühr gemäß DAV-Abkommen und einer darauf folgenden Zahlung als ein Verzicht auf weiter geltend gemachte Ansprüche (so das Landgericht) oder als Erlassvertrag oder gar als Abfindungsvergleich zu werten ist. Diese Bedenken ergeben sich daraus, dass das genannte Abkommen ganz offensichtlich von den Haftpflichtversicherern und einer Anwälte vertretenden Organisation geschlossen wurde und die Versicherten davon gar keine Kenntnis haben. Auch dem schon seit vielen Jahren als Straßenverkehrssenat tätigen Senat war die vom Landgericht angenommene Rechtsauffassung bisher unbekannt. Bisher hat sich auch noch nie eine Partei darauf berufen, durch die Zahlung einer 15/10-Rechtsanwaltsgebühr seien alle An[…]


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