Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 1 KR 84/20 – Urteil vom 20.05.2021
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung von Krankengeld aufgrund einer ab dem 03.11.2015 attestierten Arbeitsunfähigkeit.
Der am … 1976 geborene Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Beklagten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld I gesetzlich krankenversichert. Ab dem 03.11.2015 war der Kläger aufgrund der Diagnosen R 51.G (Kopfschmerzen) und D 43.0 A (Neubildung unseren oder unbekannten Verhaltens des Gehirns und des Zentralnervensystems) arbeitsunfähig erkrankt und erhielt zunächst Leistungsfortzahlung durch die Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit Hamburg. In der Folgebescheinigung vom 27.11.2015 wurden zudem die Diagnosen G 44.2G (Spannungskopfschmerz) und F 45.41G (Anhaltende somatoforme Schmerzstörung) angegeben. Mit Bescheid vom 15.12.2015 stellte die Bundesagentur für Arbeit das Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall zum 15.12.2015 fest und hob die bis dahin laufende Bewilligung von Arbeitslosengeld auf. Daraufhin begehrte der Kläger die Zahlung von Krankengeld durch die Beklagte.
Zuvor hatte der Kläger in der Zeit vom 27.08.2013 bis zum 23.02.2015 bereits für 78 Wochen Krankengeld durch die Beklagte erhalten. Ausweislich der damaligen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lauteten die in diesem Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit zugrundeliegenden Diagnosen F 32.1 (Depressive Episode), F 60.8 (Spezifische Persönlichkeitsstörungen) und F 33 (Rezidivierende depressive Störung). Zudem wurden bei dem Kläger im Laufe des damaligen Krankengeldbezuges u.a. die Diagnosen I 48.0 (Vorhofflimmern), F 41.0 (Generalisierte Angststörung [episodisch paroxysmale Ängste), F 54 (Krankheitsverarbeitungsstörung) als Grund für die Arbeitsunfähigkeit angegeben.
Die Beklagte prüfte deshalb einen etwaigen Zusammenhang zwischen den Erkrankungen aus dem vorangegangenen Arbeitsunfähigkeitszeitraum und der nunmehr attestierten Arbeitsunfähigkeit. Dabei gab die behandelnde Ärztin des Klägers, Frau Dr. F., auf Nachfrage der Beklagten mit Schreiben vom 08.01.2016 an, dass am 22.11.2015 die Krankheiten „chronifizierte Kopfschmerzen, G 44.2, F 45.41, F 32.1“ hinzugetreten seien und die derzeitige Arbeitsunfähigkeit von den hinzugetretenen Krankheiten bedingt werde. Frau Dr. F. gab in dem Schreiben auch an, dass es sich bei den hinzugetr[…]