ArbG Hamburg – Az.: 3 Ca 32/21 – Urteil vom 17.08.2021
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2020 weitere 261,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2020 weitere 551,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2020 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 904,12 € festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die nach Tarifvertrag geschuldete Höhe der Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle.
Die Parteien sind seit dem 10. Juli 2010 durch einen Arbeitsvertrag verbunden. Danach ist der am … Juli 19… geborene Kläger bei der Beklagten als Lascher eingestellt.
Auf das Arbeitsverhältnis der beiderseits tarifgebundenen Parteien findet der Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe vom 1. April 1992 in der Fassung vom 13. September 2001 (nachfolgend RTV) Anwendung. Jener enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 2
Arbeitszeit
1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Sie wird im Jahresdurchschnitt verkürzt durch die Gewährung bezahlter freier Tage gemäß § 3.
§ 3
Verkürzung der Arbeitszeit durch bezahlte freie Tage
1. Die Arbeitszeit gemäß § 2 Ziff. 1 wird im Jahresdurchschnitt durch die Gewährung zusätzlicher freier Tage verkürzt, die jeweils mit dem Grundlohn der Frühschicht zu vergüten sind.
2. a.) Die Verkürzung der Arbeitszeit von 40 auf 35 Stunden erfolgt durch die Gewährung von 30 bezahlten freien Tagen.
§ 14
Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle
1. Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle regelt sich nach dem Lohnfortzahlungsgesetz vom 27.07.1969, sofern nicht in diesem Tarifvertrag etwas Abweichendes bestimmt ist.
2. Der Lohnfortzahlungsbetrag wird für alle Werktage und die auf einen Werktag fallenden Feiertage gezahlt.
3. Für die Berechnung des während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlenden Arbeitsentgelts ist der Durchschnittsverdienst des Hafenarbeiters in dem dem Beginn der Krankheit vorangegangenen Kalenderjahr zugrunde zu legen, jedoch darf das fortzuzahlende Arbeitsentgelt den an dem betreffenden Tag in der Frühschicht zu zahlenden Lohn (Grundstundenlohn multiplizi[…]