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Zwangsräumung – Versäumung Gerichtstermin – Entschuldigungsgrund

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Oberlandesgericht Köln
Az: III-1 Ws 159/10
Beschluss vom 10.12.2010

In pp. hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 21. September 2010, durch den sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung vom 13. September 2010 als unbegründet verworfen worden ist, nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 10. Dezember 2010 b e s c h l o s s e n :
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht Euskirchen hat den Angeklagten mit Urteil vom 1. Juli 2010 wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.
Der Angeklagte hat gegen diese Entscheidungen Berufung eingelegt; er ist indes im Hauptverhandlungstermin vom 13. September 2010 nicht erschienen. Daraufhin ist sein Rechtsmittel durch Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom selben Tag verworfen worden.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. September 2010 hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Hauptverhandlungstermins beantragt und zugleich gegen das – am 14. September 2010 zugestellte – Urteil Revision eingelegt.
Er hat geltend gemacht, dass er wegen der für den Tag der Hauptverhandlung angekündigten Zwangsräumung seiner Wohnung diese nicht habe verlassen können. Das habe sein telefonisch von ihm unterrichteter Verteidiger in der Hauptverhandlung dem Gericht mündlich mitgeteilt. Das Landgericht habe den Begriff der genügenden Entschuldigung im Sinne des § 329 Abs. 1 StPO verkannt.
Mit seinem Wiedereinsetzungsantrag hat der Angeklagte ein Schreiben seines Vermieters vom 6. September 2010 vorgelegt, in dem es heißt:
„Sehr geehrter Herr ……..,
da Sie meiner Aufforderung, Ihre Mietrückstände zu tilgen, nicht nachgekommen sind, fordere ich sie auf, die Wohnung bis zum 12.09.2010 komplett zu räumen und an mich mit sämtlichen Schlüsseln herauszugeben.
Falls Sie dies nicht freiwillig tun, erfolgt am 13.09.2010 die Zwangsräum[…]


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