AG Halle (Saale)
Az: 93 C 3643/10
Urteil vom 23.06.2011
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
und beschlossen:
Der Streitwert wird für die Zeit bis 6. April 2011 auf 2.940,04 € und für die Zeit ab 7. April 2011 auf 1.971,94 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht einen Anspruch aus einer Kfz-Teilkaskoversicherung geltend.
Der Kläger ist (Mit)Eigentümer des PKW Kia, amtliches Kennzeichen SK-T 722. Für dieses Fahrzeug unterhält der Kläger bei der Beklagten eine Kfz-Teilkaskoversicherung. Nach den in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) 550/15 der Beklagten waren gemäß § 12 Abs. 1 I. Lawinenschäden in der Teilkaskoversicherung nicht versichert. Wegen der Einzelheiten wird auf die AKB der Beklagten Bl. 28 – 35 d. A. verwiesen. In den späteren Fassungen der AKB der Beklagten ab den AKB 550/17 sind in der Teilkaskoversicherung auch Schäden durch Schneelawinen versichert.
Am 18. Januar 2010 wurde das Fahrzeug des Klägers, amtliches Kennzeichen SK-T 722, auf dem Innenhof des Betriebsgeländes der ………in der ………. durch eine Dachlawine, welche vom Gebäude der …………abging, beschädigt.
Der Kläger behauptet, der Sachen an dem Fahrzeug betrage 2.840,08 € (netto ohne Mehrwertsteuer). Wegen der Einzelheiten wird auf das Parteigutachten des Sachverständigenbüros „………….“ Bl. 8 – 11 d. A. verwiesen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die AKB der Beklagten ab 550/17 durch Vertragsanpassung in den Vertrag einbezogen worden seien. Er ist der Ansicht, dass unter den Begriff „Schneelawinen“ auch Dachlawinen fallen.
Die vorliegende Klage ist am 8. Oktober 2010 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 27. Dezember 2010 zugestellt worden. Der Kläger hat in der Klage angekündigt zu beant[…]