Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung nach Rahmentarifvertrag für Leistungslohn/Baugewerbe ausgeschlossen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landesarbeitsgericht Hamm
Az.: 18 Sa 1547/03
Verkündet am 21.01.2004
Vorinstanz: Arbeitsgericht Paderborn – Az.: 2 Ca 664/03

In Sachen hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 21.01.2004 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 30.08.2003 – 2 Ca 664/03 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen mit der Maßgabe, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 01.04.2003 mit Wirkung zum 08.04.2003 aufgelöst worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, mit welcher Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen beendet worden ist.
Der am 05.05.1972 geborene Kläger verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Seit 1989 ist er im Baugewerbe als Fliesenleger tätig.
Der Beklagte betreibt in L1xxxxxxxxx einen Fliesenlegerbetrieb. Er beschäftigt cirka 12 Arbeitnehmer. Am 02.12.2002 trat der Kläger als Fliesenleger in diesen Betrieb ein. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Dem Kläger wurde weiter eine schriftliche Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen nicht übergeben. Bei der Einstellung wurde vereinbart, dass der Kläger im Akkord arbeitet und nach Tarif vergütet werde. Der Kläger übergab bei der Einstellung die Lohnnachweiskarte für das Baugewerbe.
Am 01.04.2003 bezichtigte der Beklagte den Kläger, auf einer Baustelle eine Schleifmaschine entwendet zu haben.
Mit Schreiben vom 01.04.2003 (Bl. 4 d.A.) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis u.a. wie folgt:
„B3x L1xxxxxxxxx, 01.04.2003
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Sehr geehrter Herr A1xxx,
hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche, fristgerechte Kündigung zum 08.04.2003.
…“
Links neben dem Stempel und der Unterschrift des Beklagten führt das Kündigungsschreiben nochmals das Da[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv