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Ungerechtfertigte Bereicherung – Anspruch auf Rückzahlung einer Maklercourtage

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AG Heidelberg – 0Az.: 28 C 82/12 – Urteil vom 27.07.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 833,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.05.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung einer bereits entrichteten Maklercourtage in Anspruch.

Symbolfoto: Von UfaBizPhoto /Shutterstock.com

Sie war durch ein Inserat der Beklagten auf der Plattform immobilienscout24.de auf eine Wohnung im ersten Obergeschoss rechts in … aufmerksam geworden und hatte die Wohnung zum 01.09.2011 zu einem Kaltmietpreis von 350,00 € angemietet. Für ihre Vermittlungsleistungen bezahlte die Klägerin der Beklagten einen Betrag von 833,00 €.

Im Januar 2012 hat der Geschäftsführer der Beklagten ein Rundschreiben bzw. einen Aushang an alle Mieter des Anwesens … verfasst und hierbei mitgeteilt, dass er als Ansprechpartner ab dem 20.01.2012 nicht mehr zur Verfügung stehe. Offene Arbeiten und Mängel müssten jetzt wieder der Eigentümerin gemeldet werden.

Zumindest gelegentlich hat die Beklagte Anfragen und Wünsche der Mieter an die Eigentümerin weitergeleitet. Darüber hinaus hat sie Handwerkertätigkeiten ausgeübt und auch Aufträge an Handwerksunternehmen erteilt, so etwa am 27.09.2011 an die Firma

Am 02.10.2011 hat der Geschäftsführer der Beklagten ein Schreiben an die Klägerin verfasst, in welchem er sie über den Stand verschiedener Reparaturaufträge informierte und ihr anbot, jederzeit ohne aus der angemieteten Wohnung auszuziehen.

Unstreitig hat die Beklagte weder Mieten noch Kautionen für die Eigentümerin vereinnahmt, keine Nebenkostenabrechnungen erstellt oder Mieteingänge verwaltet. Derartige Aufgaben wurden von einem gesonderten Hausverwalter wahrgenommen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, ein Entgelt für Maklerleistungen habe […]


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