OLG Frankfurt – Az.: 4 U 84/12 – Urteil vom 14.11.2012
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.3.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 5. Zivilkammer, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000,- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.1.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 287,98 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Das klagende Land (im Folgenden: der Kläger) nimmt die Beklagte, eine GmbH, die sich unter anderem mit Abbrucharbeiten und Handel mit Waren aller Art beschäftigt, in Höhe von 6.287,98 Euro auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines bei einer Versteigerung geschlossenen Grundstückskaufvertrages in Anspruch. Die Beklagte hat die Erfüllung des Vertrages verweigert, weil sie arglistig über Mängel des Grundstücks getäuscht worden sei.
Vor dem Versteigerungstermin, der in Stadt1 stattfand, hatte die in Stadt2 ansässige Beklagte der beauftragten Auktionatorin, der A KG, einen Auftrag zum Bieten für das in Stadt2 gelegene Grundstück mit einer Vollmacht erteilt („Telefongebot“) wegen deren näheren Inhalt auf die Anlage K 3 verwiesen wird. Das Zustandekommen des Kaufs wurde im Anschluss an den Zuschlage für die Beklagte am selben Tag von einem Notar beurkundet (Anlage K 4).
Wegen des übrigen erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme über die Behauptung, das Grundstück sei durch ausgetretenes Öl, asbesthaltige Stoffe und Teer kontaminiert, die Klage abgewiesen, dies jedoch damit begründet, dass ein Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei.
Der Vertrag sei nämlich nicht in der Form des § 311b BGB abgeschlossen worden, weil auch die Vollmacht (für den für den Beklagten handelnden Vertreter) trotz der Regelung in § 167 Abs. 2 BGB der notariellen Form bedurft habe. Mit der Vollmacht sei eine tatsächliche Bindung des Vollmachtgebers zum Grundstückserwerb begründet worden. Denn die Mitarbeiter des Aktionshauses seien von der Beschränkung des[…]