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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweiswürdigung Verkehrsunfall – Parteiaussage/Zeugenaussage

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Landgericht Hildesheim
Az: 7 S 107/09
Urteil vom 04.09.2009

In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 7 des Landgerichts Hildesheim auf die mündliche Verhandlung vom 21.08.2009 für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.04.2009 verkündete Endurteil des Amtsgerichts Burgdorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 32,25 € nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2007 sowie 229,55 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen der Kläger zu 52 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 48 %, die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gebührenstreitwert der Berufung: 1.871,41 €.

Gründe:
I.
Gemäß § 540 Abs. 1, Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, wonach er beweisfällig für seine Behauptung geblieben sei, dass der Beklagte zu 1. den linken Fahrtrichtungsanzeiger nicht gesetzt habe, sei rechtsfehlerhaft. Der Aussage des Beklagten zu 1. sei als Partei nicht derselbe Beweiswert zuzubilligen wie der Aussage des Zeugen xxxxx, dem als Zeugen mehr Glauben geschenkt werden müsse. Auch habe das Amtsgericht seinem Urteil die Feststellungen des Sachverständigen xxxxx zugrunde gelegt, die jedoch teilweise auf Vermutungen basieren würden. Es könne zudem nicht von einer Gleichwertigkeit der Verursachungsanteile der Unfallbeteiligten ausgegangen werden. Das Amtsgericht habe übersehen, dass der Beklagte zu 1. seine zweite Rückschaupflicht und insbesondere seine gesteigerte Sorgfaltspflicht beim Einbiegen in ein Grundstück verletzt habe. Demgegenüber falle die vom Amtsgericht angenommene leichte Geschwindigkeitsübertretung seines Fahrzeugs kaum ins Gewicht. Eine Haftung der Beklagten zu 100 % sei deshalb gerechtfertigt. Der Kläger ist des Weiteren der Auffassung, dass die ihm entstandenen Kosten in Höhe von 95,00 € und 59,50 € für den Kostenvoranschlag erstattungsfähig seien.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 09.04.2009 verkündeten und am 17.04.[…]


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