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Krankentagegeldversicherung – Feststellung der Berufsunfähigkeit

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KG Berlin – Az.: 6 U 176/14 – Beschluss vom 04.08.2016

In dem Rechtsstreit hat der Senat nunmehr über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 25. November 2014 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten weitere Leistungen aus einem bestehenden Versicherungsvertrag, der auch eine Krankentagegeldversicherung umfasst. Die Leistungsverpflichtung der Beklagten seit Vertragsbeginn wegen einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab dem 7. Juli 2008 steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Diese Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum 30. Juni 2011 an. Ab 1. Juli 2011 ist die Klägerin wieder in ihrem bisherigen Beruf als Buchhalterin tätig. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte über die bis zur Leistungseinstellung zum 7. Dezember 2010 erbrachten Zahlungen von Krankentagegeld hinaus verpflichtet ist, bis zum 30. Juni 2011 Leistungen zu erbringen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin seit dem 8. September 2010 berufsunfähig ist mit der Folge, dass sie nach den Versicherungsbedingungen berechtigt war, die Leistungen einzustellen. Die Höhe des geltend gemachten Betrages von 20.500,- EUR steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Zu den Einzelheiten des unstreitigen sowie streitigen Sachverhalts und zu den gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 13. November 2012, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 25 ff d. A.), durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. D… . Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf dessen Gutachten vom 16. Mai 2013, seine ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 27. Januar 2014 (Bl. 83 ff d. A.) sowie die mündliche Erläuterung seines Gutachtens im Termin vom 9. Oktober 2014 (Bl. 125 ff d. A.) verwiesen.

Die Beklagte hält das Gutachten des Sachverständigen, wonach keine Berufsunfähigkeit der Klägerin vorliegen soll, nicht für überzeugend und hat im ersten Rechtszug die Einholung eines neuen Gutachtens beantragt (Bl. 100 d. A.). Das Landgericht ist dem Sachverständigen dagegen gefolgt und hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil antragsgemäß verurteilt.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Sie wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und meint[…]


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