Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Testierunfähigkeit eines oder beider Ehegatten bei Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

OLG Dresden – Az.: 17 W 1000/18 – Beschluss vom 25.01.2019

Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 09.10.2018/30.10.2018 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur Durchführung eines regelrechten Abhilfeverfahrens an die zuständige Nachlassabteilung des Amtsgerichts Chemnitz zurückgegeben.
Gründe
I.

Zur Überprüfung steht die Abweisung eines Antrages und eines Hilfsantrages auf Erteilung eines Erbscheines.

Am …2015 verstarb die am …2014 in zweiter Ehe verwitwete A. … U.. Die Eheleute hinterließen zwei Testamente.

Mit letztwilliger Verfügung, von der Erblasserin eigenhändig geschrieben, mit Ort, Datum (20.08.2011) und Unterschrift versehen und vom Ehegatten mitunterzeichnet, setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein. Als Erben darüber hinaus benannten sie, jeweils zu gleichen Teilen, die Beteiligten zu 3 und 4, die Stieftöchter des vorverstorbenen zweiten Ehemannes der Erblasserin. Im zweiten Testament vom 20.03.2013, welches in gleicher Weise errichtet wurde, bestimmten die Ehegatten zu Erben die Beteiligten zu 1 – 4, neben den Stieftöchtern des Ehemannes zwei Brüder der Erblasserin. Sie legten fest, dass bereits vorher vorhandene Testamente hiermit ungültig seien.

Am 02.05.2016 behauptete der Prozessbevollmächtigte der Beteiligten zu 4 gegenüber dem Nachlassgericht die Testierunfähigkeit der Erblasser am 20.03.2013 und damit ein Erbrecht der Beteiligten zu 3 und 4 aus dem gemeinschaftlichen Testament vom 20.08.2011. Er beantragte die Erteilung eines Erbscheins für die Beteiligten zu 3 und 4 zu je 1/2, hilfsweise einen Teilmindesterbschein zu jeweils mindestens 1/4.

(Symbolfoto: fizkes/Shutterstock.com)

Das Nachlassgericht hat schriftliche Stellungnahmen vom Hausarzt und vom Pflegedienst angefordert sowie ergänzende Unterlagen vom Klinikum …. Am 18.08.2016 hat das Nachlassgericht ein Sachverständigengutachten über die Testierfähigkeit veranlasst. Im Ergebnis des Gutachtens vom 21.01.2018, mit dem eine Testierunfähigkeit nicht festgestellt wurde, hat das Nachlassgericht den Antrag und den Hilfsantrag auf Erteilung eines Erbscheins mit Beschluss vom 04.05.2018, zur Geschäftsstelle gelangt am 17.05.2018, zurückgew[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv