ArbG Siegburg – Az.: 5 Ca 1397/20 – Urteil vom 11.02.2021
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 18.06.2020.
Der am ……. geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.09.2019 als Lagerist zu einem Bruttomonatslohn in Höhe von ……. EUR beschäftigt.
Die Beklagte beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit. Neben dem Kläger war im Lager ein weiterer Mitarbeiter, Herr ….., beschäftigt. Herr …… und der Kläger mussten öfter mal zu ihrem Vorgesetzten, wenn sie sich gestritten hatten.
Im Januar 2020 befand sich Herr …..auf der Toilette im Lager. Während er dort seinem Geschäft nachging schob der Kläger unter der Toilettentür ein Blatt hindurch und stieß mit einem Gegenstand den Toilettenschlüssel aus dem Schloss. Der Schlüssel fiel auf das Blatt, welches durch den Kläger weggezogen wurde. Der Kläger ließ Herrn …… so lange auf der Toilette eingeschlossen, bis dieser sich veranlasst sah, die Toilettentür aufzutreten.
Im Februar 2020 reichte der Kläger seinen Urlaub für die Zeiträume vom 22.06.2020 bis 03.07.2020 und 14.09.2020 bis 26.09.2020 bei der Beklagten ein. Diese wurden ihm trotz mehrfacher Nachfrage zunächst nicht schriftlich bestätigt. Am 17.06.2020 wurde ihm nach einer langen Diskussion für den Zeitraum vom 22.06.2020 bis 27.06.2020 Urlaub gewährt.
Am 18.06.2020 viel der Beklagten auf, dass die Toilettentür im Lager beschädigt war. Hieraufhin nahm sie Einzelgespräche mit dem Kläger und Herrn …… vor. Herr ….. ließ sich dahingehend ein, dass er vom Kläger auf der Toilette eingeschlossen wurde und sich nur durch das Eintreten der Tür befreien konnte.
Mit Schreiben vom 18.06.2020 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine außerordentliche fristlose Kündigung aus.
Mit der am 29.06.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 04.07.2020 zugestellten Kündigungsschutzklage hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung gewandt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Kündigung rechtswidrig sei. Es würde kein Grund bestehen, der die Kündigung rechtfertigen könne. Der Kläger behauptet, dass er zu Herrn …… stets ein gutes Verhältnis gehabt habe. Dies auch nach der fristlosen Kündigung. Herr ……. habe ihm[…]