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Das Vermächtnis im Erbrecht

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Was versteht man unter einem Vermächtnis?
In der Alltagssprache werden die Begriffe „vermachen“ und „vererben“ häufig als Synonyme verwendet. In einem Testament oder in einem Erbvertrag haben diese Formulierungen jedoch komplett unterschiedliche Bedeutungen. Um den letzten Willen des Erblassers so genau wie möglich umsetzen zu können, müssen die Beteiligten diese Unterschiede kennen und sich über die Folgen eines Vermächtnisses im Klaren sein.
Der Unterschied zum Erbe
Vermächtnis (auch Legat, von legatum im lat.) und Erbschaft sind zwei völlig verschiedene Dinge. Foto: Rido81/Bigstock

Gemäß § 1939 BGB liegt ein Vermächtnis vor, wenn der Erblasser durch Testament einem anderen einen Vermögensvorteil zuwendet, ohne ihn gleichzeitig als Erben einzusetzen. Sollte der Erblasser demnach vorhaben, einer Person oder auch einer Organisation ein Einzelstück aus seinem Nachlass zuzuwenden, kann er dies in Form eines Vermächtnisses im Testament festlegen. Der grundlegende Unterschied zwischen der Einsetzung als Erbe und der Zuwendung eines Vermächtnisses liegt also darin, dass der Bedachte eines Vermächtnisses kein Erbe wird. Während ein Erbe das ganze Vermögen oder einen Teil davon erbt und insoweit Rechtsnachfolger wird, erhält der Vermächtnisnehmer nur einen bestimmten Vermögensgegenstand aus dem Nachlass, ohne dass er gleichzeitig Rechtsnachfolger würde.
Die Vorteile eines Vermächtnisses
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Zuwendung in einem Vermächtnis den Vermächtnisnehmer nicht zum Erben macht. Da der Vermächtnisnehmer somit nicht die Gesamtrechtsnachfolge des Verstorbenen antritt, haftet er auch nicht für dessen Schulden oder andere Nachlassverbindlichkeiten. Im Grunde besteht das Vermächtnis also nur aus einem kostenfreien Vermögensvorteil zugunsten des Vermächtnisnehmers. Einzige Ausnahme bilden hier Immobilienvermächtnisse. Etwaige Schulden, die noch auf der Immobilie lasten, müssen vom Begünstigten übernommen werden. Ähnlich einer Erbeinsetzung muss ein Vermächtnis allerdings nicht angenommen werden.
Die Rechtsnatur des Vermächtnisses


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