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Unzulässigkeit einer Klage wegen Nichtdurchführung eines Schlichtungsverfahrens

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LG Magdeburg, Az.: 9 O 451/14, Urteil vom 19.11.2015

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 33.950,44 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von ärztlichem Honorar für Anästhesieleistungen.

Symbolfoto: Von Eviart /Shutterstock.com

Die Klägerin hatte ursprünglich Ansprüche gegen die Beklagte aus anästhesiologischen Leistungen für die Beklagte in Höhe von 52.958,73 € mit Abtretungsvertrag vom 30.01/03.02.2014 an die M… S… GmbH abgetreten.

Mit Abtretungsvertrag vom 04.01./21.01.2015 hat die M… S… GmbH diese Ansprüche wieder an die Klägerin zurückabgetreten.

Die Klägerin hatte mit der Beklagten am 30.03.2012 einen Vertrag zur Hausanästhesie in der P… S… abgeschlossen.

In § 15 Abs. 1 dieses Vertrages war geregelt, dass, sollte es aus diesem Vertrag zu Streitigkeiten kommen, sich die Vertragspartner einig waren, dass eine Anrufung staatlicher Gerichte nur nach Durchführung einer Schlichtung stattfinden sollte. Gemäß § 15 Abs. 3 des Vertrages hatte die Anrufung der Schlichtung innerhalb von 3 Monaten nach Geltendmachung der Ansprüche unter gleichzeitiger Benennung des Schlichters zu erfolgen.

Die Klägerin erbrachte darüber hinaus Leistungen für das Augenzentrum der Beklagten, ohne dass hierüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Forderungen aus diesem mündlichen Vertragsverhältnis sind nicht Gegenstand der Klageforderung. Die Klägerin hat sich insoweit lediglich die Erweiterung der Klage vorbehalten.

Ein Schlichtungsverfahren fand zwischen den Parteien nicht statt.

Die Parteien führten lediglich eine Verhandlung vor dem Güterichter beim Landgericht Magdeburg durch, ohne dass dort eine gütliche Einigung erreicht werden konnte.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Schiedsvereinbarung sei undurchführbar, da § 15 Abs. 3 des Vertrages nicht eingehalten sei. Zudem sei § 15 Abs. 2 des Vertrages unwirksam, da nicht geregelt sei, binnen welcher Frist die[…]


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