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Verkürzung Genesenenstatus – einstweilige Verfügung aktuell kein Rechtsschutzbedürfnis

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Az.: 1 S 645/22 – Beschluss vom 05.04.2022

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. März 2022 – 16 K 1080/22 – geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Beteiligten streiten in einem Eilverfahren um den das Coronavirus SARS-CoV-2 und die Krankheit COVID-19 betreffenden Genesenenstatus der Antragstellerin.

(Symbolfoto: Cryptographer/Shutterstock.com)

Die Antragstellerin ist nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft. Sie verfügt über ein vom Robert Koch-Institut (RKI) für die Gültigkeitsdauer 10.12.2021 bis 11.05.2022 generiertes EU-Genesenenzertifikat. In dem Zertifikat wird als Datum des ersten positiven Testergebnisses der 12.11.2021 genannt und ausgeführt, die Antragstellerin sei von COVID-19 genesen.

Die Verordnung der Bundesregierung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) regelte in der ab dem 09.05.2021 geltenden Fassung in § 2 („Begriffsbestimmungen“) unter anderem:
 „Im Sinne dieser Verordnung ist (…)
4. eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,

5. ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, (…).“

Durch Verordnung der Bundesregierung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14.01.2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1, S. 1) wurd[…]


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