OLG München
Az: 13 U 1425/12 Bau
Urteil vom 05.06.2013
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 15.03.2012, Az. 43 O 3383/07, wie folgt abgeändert:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.481,30 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.06.2008 zu bezahlen.
b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die über den Betrag von 19.481,30 EUR hinausgehenden Kosten der Mängelbeseitigung an dem Bauvorhaben des Klägers „Neubau Gewerbeimmobilie – Ausstellungshalle, G. 11, M.“ gemäß Bauvertrag vom 12.08.2004 zu tragen, soweit folgende Mängel betroffen sind:
aa) Maurer- und Außenputzarbeiten (3.140,34 EUR),
bb) 50% der zusätzlichen Kosten für die Beseitigung der zu geringen Dämmung der Außenwände im Bereich der Stahlbetonstützen (4.000.- EUR),
cc) Innenputzarbeiten (1.237.- EUR),
dd) mangelhafte Einbettung der Entwässerungsrohre (10.779,40 EUR),
ee) Risse und Unebenheiten in der Bodenplatte (3.500.- EUR).
2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
3. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz einschließlich der Kosten des Beweissicherungsverfahrens des Landgerichts Landshut (Az. 43 OH 888/05) tragen der Kläger 75% und die Beklagte 25%; in Höhe von 25 % trägt die Beklagte auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer. Im übrigen tragen die Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
7. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 85.521,30 EUR festgesetzt.