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Jagdpachtvertrag – Erfordernis der Bezeichnung des Jagdpachtgegenstandes

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 U 20/19 – Urteil vom 04.02.2020

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 11.12.2018 – 6 O 137/18 – geändert:

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, es zu unterlassen, im Eigenjagdbezirk „L… H…“, bestehend aus den im Eigentum des Klägers belegenen Grundstücken in der Gemarkung H…, Flur 2, Flurstücke 65, 66, 67, 68, 69, 73, 74, 75, 76, 77, 120, 121, 122, 123, 124, 125,126, 127, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 147 und 148 sowie der Flur 3, Flurstücke 514, 519, 525 und 526 die Jagd auszuüben oder durch Dritte ausüben zu lassen.

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Beklagten geschlossene Jagdpachtvertrag vom 15.8.2014 nichtig ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits beider Instanzen sowie von seinen eigenen außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger ein Viertel. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. werden dem Kläger zur Hälfte auferlegt.

Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits beider Instanzen und den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1. ein Viertel. Von ihren eigenen außergerichtlichen Kosten trägt sie die Hälfte.

Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits beider Instanzen und den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 2. die Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten trägt sie selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 12.079,84 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Unterlassung der Ausübung des Jagdrechtes auf den im Tenor genannten Flächen, die in seinem Eigentum stehen, sowie die Feststellung der Unwirksamkeit des zwischen den Beklagten geschlossenen Jagdpachtvertrages.

Der Kläger ist Eigentümer von 124,9623 ha zusammenhängender jagdlich nutzbarer Grundfläche in den Gemarkungen H… und P…. Der Kläger beantragte am 3.8.2015 bei dem Landrat als Jagdbehörde die Erklärung von Grundflächen zu einem Eigenjagdbezirk. Mit Bescheid vom 17.5.2016 erklärte die Jagdbehörde die im Tenor genannten Grundflächen zum Eigenjagdbezirk „EJB L… H…“. Nach Ziff. 2 des Bescheides wurde dem Kläger die Genehmigung zur selbstständigen Nutzung des Eigenjagdbezirkes mit sofortiger Wirkung erteilt, wenn die Jagdgenossenschaft H… und die Jagdpächterin des Teilbezirkes H… II einer sofortigen jagdlichen Nutzung der 40[…]


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