Veröffentlichung von Beschuldigtenbildern: Die rechtliche Abwägung
Das Amtsgericht Bonn hat in einem Beschluss vom 21.04.2016 (Az.: 51 Gs -410 UJs 203/16- 722/16) eine wichtige Entscheidung in Bezug auf die Öffentlichkeitsfahndung getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Veröffentlichung von Abbildungen von Beschuldigten im Internet zulässig ist.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Amtsgericht Bonn hat klargestellt, dass der Strafrahmen allein nicht ausreicht, um die Erheblichkeitsschwelle einer Öffentlichkeitsfahndung zu bestimmen. Eine sorgfältige Einzelfallbetrachtung und Abwägung zwischen staatlichem Verfolgungsinteresse und Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist erforderlich.
Wichtigste Punkte zum Urteil:
Öffentlichkeitsfahndung erfordert eine genaue Abwägung und nicht nur den Strafrahmen als Kriterium.
Einzelfallbetrachtung und einzelfallbezogene Abwägung sind maßgeblich.
Bevor eine Veröffentlichung im Internet erfolgt, sollte eine weniger invasive Veröffentlichung im Polizei-Intranet erwogen werden.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Veröffentlichung der Abbildungen wurde abgelehnt, da er gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstieß.
Eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist nicht nur durch den Schaden definiert, sondern auch durch andere Kriterien wie Vorgehensweise und kriminelle Energie.
Öffentlichkeitsfahndungen bei geringfügigen Straftaten sind untersagt.
Das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen muss bei einer Öffentlichkeitsfahndung besonders berücksichtigt werden.
Eine Veröffentlichung im Internet ist unverhältnismäßig, wenn sie keinen direkten Bezug zur Tat hat und der Schaden gering ist.
Diebstahl und die darauffolgende Fahndung