Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Nichtnutzbarkeit von Mietwohnung aufgrund von Instandsetzungsmaßnahmen

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

Wichtige Entscheidung in Mietstreitigkeit
In einer aktuellen Entscheidung wurden die Ansprüche aus einem Mietverhältnis geklärt, bei dem es zu einem Wasserschaden kam und der Mieter eine Ersatzunterkunft in Anspruch nehmen musste. Die Frage, wer für welche Kosten aufkommen muss, wurde vom Gericht entschieden.

Direkt zum Urteil: Az.: x1 C 239/21 springen.

[toc]
Die wichtigsten Fakten
Der Mieter bewohnte eine Einzimmerwohnung und einen Stellplatz. Nach einem Wasserschaden musste er für zwei Monate in eine Ferienwohnung ziehen, um der Schadensbehebung Platz zu machen. Die Kosten für die Ferienwohnung und die Nebenkosten wurden zum Streitpunkt.
Die strittigen Kosten
Der Mieter zahlte für die Ferienwohnung und deren Nebenkosten, verlangte jedoch einen Ausgleich von Mehrkosten für Dezember 2020 und Januar 2021 in Höhe von insgesamt 552,10 Euro. Zudem wollte er für Februar und März 2021 keine Miete für die Wohnung zahlen.
Das Gerichtsurteil
Das Gericht entschied, dass der Mieter für den Stellplatz Miete zahlen müsse, da er diesen auch während der Schadensbehebung nutzen konnte. Allerdings könne er nicht mit einem Aufwendungsersatzanspruch aufrechnen, sodass er die Miete für Februar und März 2021 nachzahlen müsse.
Gericht entscheidet über Ersatzmietkosten und Nebenkosten
Das Gericht hat entschieden, dass die Kläger die Grundkosten für die Ersatzmiete im Januar 2021 tragen müssen. Der Vermieter ist verpflichtet, den Gebrauch der Mietsache zu gewähren, und bei Unbrauchbarkeit der Mietsache trägt er auch die Kosten für eine Ersatzunterkunft, sofern diese angemessen ist. In diesem Fall war die Wohnung des Beklagten aufgrund von Sanierungsarbeiten nicht nutzbar, und die Kläger hatten die Ferienwohnung als angemessenen Ersatzwohnraum anerkannt. Daher kann der Mieter nach § 555a Abs. 3 BGB die Aufwendungen für die Ersatzunterkunft vom Vermieter verlangen.
Nebenkosten in Ersatzunterkunft
Das Gericht hat weiterhin entschieden, dass der Beklagte die Nebenkosten für die Ersatzunterkunft tragen muss. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter Mehraufwendungen für Reinigung und Fernsehen in der Ersatzunterkunft, aber gleichzeitig ersparte er Nebenkosten wie Strom und Wasser für seine Mietwohnung. Da diese Kosten im Vertrag zwischen den Klägern und dem Beklagten auf den Beklagten umgelegt wurden, erscheint es angemessen, dass der Beklagte auch[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv